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oder Theilnehmerinnen die erlangte Befähigung zur Ertheilung des Turnunterrichts an
öffentlichen Schulen nachzuweisen haben.
Die Prüfungskommission besteht aus dem von der Ministerialabtheilung für Gelehrten-
und Realschulen abgeordneten Kommissär, welcher den Vorsitz führt, dem Vorstand und dem
ärztlichen Hilfslehrer der Turnlehrerbildungsanstalt und zwei anderen Turnlehrern an öffent-
lichen Bildungsanstalten, welche die Ministerialabtheilung jeweils besonders dazu beruft.
Die Befähigung der Geprüften, sowie der Grad der Befähigung, die in den
Prüfungszeugnissen nach drei Klassen (I. obere, II. mittlere, III. untere) auszudrücken ist,
wird von der Kommission mit Stimmenmehrheit festgestellt.
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
unter Anschluß der Akten Vortrag an die Ministerialabtheilung zu erstatten, von der
die Prüfungszeugnisse ausgefertigt und den Betheiligten zugestellt werden.
S. 6.
Den Theilnehmern, die bei der Prüfung ein Befähigungszeugniß nicht erlangen,
kann die Wiederholung der Prüfung innerhalb einer zu bestimmenden Frist von der
Ministerialabtheilung auferlegt werden.
Bei Nichtbefolgung einer solchen Auflage findet die Bestimmung des §. 3 Absk. 4
Anwendung.
8. 7.
Die Theilnahme an den Lehrkursen kann auch Lehrern und Lehrerinnen von Privat-
anstalten, sowie solchen Personen, die dem Lehrstande nicht angehören, gestattet werden
(außerordentliche Theilnehmer). Für dieselben findet die Bestimmung des §. 3 Abl. 2
der gegenwärtigen Verfügung keine Anwendung.
8. 8.
Zu den an die Lehrkurse sich anschließenden Prüfungen können auch solche Personen
zugelassen werden, die sich anderwärts für den Turnunterricht vorbereitet haben. Die-
selben haben sich in ihren an die Ministerialabtheilung zu richtenden Meldungen um
Zulassung über die Art und Weise ihrer Vorbereitung des Näheren auszuweisen.
Stuttgart, den 28. April 1902. Weizsäcker.
Gedruckt in der Buch druckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.