Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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dem Maschinenhaus im Zusammenhang stehenden Gleisanlagen entsprechend geändert 
und erweitert werden. 
Die Unternehmerin wird in dem Enteignungsverfahren durch die Großherzogliche 
Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen in Karlsruhe vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 26. April 1902. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Königliche Verordunug, 
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Laupheim zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchs- 
abgabe von gier. Vom 5. Mai 1902. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der 
mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Be- 
steuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887, 
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.- 
Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden 
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die 
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir 
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums unter Abänderung der Königlichen Ver- 
ordnung vom 26. März 1899, betreffend die Ermächtigung mehrerer Gemeinden zur 
Fortsetzung der Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben (Reg. Blatt S. 239), wie folgt:
	        
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