Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

153 
15. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag den 22. Mai 1902. 
  
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien des Imern und des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die fortlaufende Statistik 
der Taubstummen. Vom 10. Mai 1902. 
Verfügung der Ministerien des Junern und des Kirchen- und Schulweseus, 
betreffend die fortlanfende Statistik der Taubstummen. Vom 10. Mai 1902. 
Durch Beschluß des Bundesraths vom 12. Dezember 1901 (Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 23. Dezember 1901, Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 434) 
ist vom 1. Januar 1902 ab die Aufnahme einer fortlaufenden Statistik der Taubstummen 
angeordnet worden. In Gemäßheit der vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen und 
zum Vollzug derselben wird Nachstehendes verfügt: 
§. 1. 
Vom 1. Januar 1902 ab findet eine fortlaufende statistische Aufnahme der Taub- 
stummen statt, bei welcher jedes taubstumme oder der Taubstummheit verdächtige Kind 
a) bei seinem Eintritt in das schulpflichtige Alter der Vollsinnigen, d. h. in dem- 
jenigen Kalenderjahr, in dem es das 7. Lebensjahr vollendet, sowie 
b) bei seiner nach diesem Zeitpunkt (a) erfolgenden Aufnahme in eine Taub- 
stummenanstalt nach Maßgabe von §. 5 letzter Absatz gezählt wird. 
Die Erhebungen sind außerdem auch auf diejenigen Taubstummen zu erstrecken, 
welche schon vor dem 1. Jannar 1902 das schulpflichtige Alter erreicht haben und sich an 
diesem Tage in einer Taubstummenanstalt befinden.
	        
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