Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Es bleibt vorbehalten, für die angeführten Stellen im mittleren Eisenbahndienst 
eine Ergäuzungsprüfung vorzuschreiben. 
8. 2. 
Die Prüfung wird von einer Kommission vorgenommen, welche unter dem Vorsitze 
des Vorstands der Ministerialabtheilung für das Hochbauwesen oder eines von demselben 
zu bezeichnenden Stellvertreters aus Lehrern der Baugewerkeschule in Stuttgart, sowie 
aus technischen Mitgliedern der Ministerialabtheilungen für das Hochbauwesen und für 
den Straßen- und Wasserbau und aus anderen praktischen Bautechnikern besteht und 
durch das Ministerium des Innern bestellt wird. 
Von diesem wird der Kommission auch ein Sekretär beigegeben. 
8. 3. 
Die Prüfung findet jährlich einmal, in der Regel im Monat März, zu Stuttgart 
statt und wird jeweils unter näherer Angabe des Termins im Staatsanzeiger aus- 
geschrieben. 
Wenn nur ein einziger zulassungsfähiger Kandidat vorhanden ist, so kann derselbe 
auf die Prüfung des nächsten Jahres verwiesen werden. 
S. 4. 
Um zu der Prüfung zugelassen zu werden, hat ein Kandidat sich auszuweisen: 
1) über die Zurücklegung des 21. Lebensjahres; 
2) über den Besitz der deutschen Reichsangehörigkeit; 
3) über einen seinem Berufe entsprechenden theoretischen und praktischen 
Bildungsgang; 
4) über sittliches Betragen. 
S. 5. 
Der Nachweis im Sinne des §. 4 Ziff. 3 ist zu liefern: 
a. durch ein Zeugniß über die Erstehung einer Vorprüfung (§. 6) in den theoreti- 
schen und Hilfsfächern in dem Umfang, wie diese Fächer in den unteren 
Klassen der Baugewerkeschule gelehrt werden;
	        
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