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b. durch Zeugnisse von den durch den Kandidaten besuchten technischen Lehranstalten,
sowie durch Zeugnisse derjenigen, unter deren Aufsicht der Kandidat sich in
theoretischer Beziehung etwa weiter vorbereitet hat;
. durch Zengnisse über eine sechsmonatliche Lehrzeit im Steinhauer-, Maurer-
oder Zimmergewerbe und über die Art und Weise einer in der Regel 3jährigen
praktischen Vorbereitung, wovon mindestens die Hälfte als Polier oder Bau-
führer bei Ausführung von Bauten zugebracht sein muß, und über die hiebei
an den Toag gelegten Leistungen;
. durch Vorlegung von Banzeichnungen, deren eigenhändige Ausführung von
der betreffenden Lehranstalt oder auf sonstigem Wege, mit Angabe der Zeit
der Fertigung, sowie der Bezeichnung, ob Kopic oder eigene Erfindung,
beurkundet sein muß.
Der Nachweis zu §. 4 Ziff. 4 ist durch die vorstehend unter b und c erwähnten
Zeugnisse zu erbringen.
Die von Privatpersonen oder von ausländischen Behörden ausgestellten Zeugnisse
müssen gehörig beglaubigt sein.
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S. 6.
Die näheren Vorschriften für die Vorprüfung werden von dem Ministerium des
Kirchen= und Schulwesens im Einvernehmen mit den Ministerien der auswärtigen
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen
erlassen.
S. 7.
Die Meldungen zur Bauwerkmeisterprüfung sind mit den erforderlichen Belegen
(§§. 4 und 5) vor dem 1. Januar jedes Jahres, und zwar von den Schülern der
Baugewerkeschule in Stuttgart dem Vorstand derselben, von den übrigen Kandidaten
dem Bezirksamt (Oberamt, Stadtdirektion Stuttgart) ihres Aufenthaltsorts zu übergeben
und von diesen Stellen nach Ergänzung etwaiger Mängel sofort dem Ministerium des
Innern vorzulegen, welches nach vorgängiger Vernehmung der Prüfungs-Kommission
über die Zulassung zur Prüfung erkennt und die zugelassenen Kandidaten zu derselben
vorladet.