Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Beim Gebrauch der hergebrachten Höflichkeitswendungen, welche mit Rücksicht auf 
die Verkehrssitte nicht ganz entbehrt werden können, haben Häufungen, wie „beehre mich 
ergebenst“, Steigerungen, wie „ganz ergebenst, sehr gefällig, hochgeneigtest“, und Kanzlei- 
bildungen, wie „Hochdieselben, Hochdero“, zu unterbleiben; desgleichen eine Häufung im 
Gebrauch der Anreden „Euer Hochwohlgeboren“ und dergl., welche im Uebrigen durch 
die einfachen Fürwörter zu ersetzen sind. Die Anrede „Euer Wohlgeboren“ kann in 
der Regel überhaupt entbehrt werden. Der Gebrauch der persönlichen Fürwörter hat 
außerdem, soweit möglich, an die Stelle der Schreibweise in der dritten Person („der 
Herr Adressat, der Unterzeichnete“ und dergl.) zu treten. Wird hienach die Amtssprache 
von entbehrlichem Beiwerk befreit, so ist um so mehr darauf zu halten, daß sie es an 
der gebührenden Höflichkeit und Rücksicht nicht fehlen läßt und jede Schroffheit vermeidet. 
Die im schriftlichen Verkehr mit übergeordneten Behörden seither gebrauchten Schluß- 
formeln, wie „Hochachtungsvoll, Verehrungsvoll, Ehrerbietig“, sind künftighin nicht mehr 
anzuwenden. 
Für Berichte an den König, für Schreiben an Angehörige regierender und standes- 
herrlicher Häuser sowie für ähnliche besondere Fälle bewendet es bei den bisher üblichen 
Formen. Das Gleiche gilt für den Verkehr mit den diplomatischen und konsularischen 
Vertretern des Auslands. 
S. 2. 
Form der Schriftstücke im Allgemeinen. 
Alle Berichte, Erlasse und Schreiben, worunter die bisherigen Noten und Halbnoten 
fallen, tragen auf der ersten Seite des Schriftstücks: oben rechts die Orts= und 
Zeitangabe, oben links die Amtsbezeichnung der schreibenden Behörde, darunter die 
etwaige Geschäftsnummer sowie die Angabe über die etwa beigefügten Anlagen, unten 
links die Amtsbezeichnung der empfangenden Behörde (Innenadresse). Bezieht sich das 
Schriftstück auf ein vorausgegangenes Schriftstück der empfangenden Behörde, so ist bei 
der Bezugnahme auf letzteres auch dessen Geschäftsnummer auf der ersten Seite 
beizufügen. 
Der Name des unterzeichnenden Beamten soll in amtlichen Ausfertigungen leserlich 
geschrieben sein. 
Schriftstücke von mehr als vier Seiten sind mit Seitenzahlen zu versehen.
	        
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