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Beim Gebrauch der hergebrachten Höflichkeitswendungen, welche mit Rücksicht auf
die Verkehrssitte nicht ganz entbehrt werden können, haben Häufungen, wie „beehre mich
ergebenst“, Steigerungen, wie „ganz ergebenst, sehr gefällig, hochgeneigtest“, und Kanzlei-
bildungen, wie „Hochdieselben, Hochdero“, zu unterbleiben; desgleichen eine Häufung im
Gebrauch der Anreden „Euer Hochwohlgeboren“ und dergl., welche im Uebrigen durch
die einfachen Fürwörter zu ersetzen sind. Die Anrede „Euer Wohlgeboren“ kann in
der Regel überhaupt entbehrt werden. Der Gebrauch der persönlichen Fürwörter hat
außerdem, soweit möglich, an die Stelle der Schreibweise in der dritten Person („der
Herr Adressat, der Unterzeichnete“ und dergl.) zu treten. Wird hienach die Amtssprache
von entbehrlichem Beiwerk befreit, so ist um so mehr darauf zu halten, daß sie es an
der gebührenden Höflichkeit und Rücksicht nicht fehlen läßt und jede Schroffheit vermeidet.
Die im schriftlichen Verkehr mit übergeordneten Behörden seither gebrauchten Schluß-
formeln, wie „Hochachtungsvoll, Verehrungsvoll, Ehrerbietig“, sind künftighin nicht mehr
anzuwenden.
Für Berichte an den König, für Schreiben an Angehörige regierender und standes-
herrlicher Häuser sowie für ähnliche besondere Fälle bewendet es bei den bisher üblichen
Formen. Das Gleiche gilt für den Verkehr mit den diplomatischen und konsularischen
Vertretern des Auslands.
S. 2.
Form der Schriftstücke im Allgemeinen.
Alle Berichte, Erlasse und Schreiben, worunter die bisherigen Noten und Halbnoten
fallen, tragen auf der ersten Seite des Schriftstücks: oben rechts die Orts= und
Zeitangabe, oben links die Amtsbezeichnung der schreibenden Behörde, darunter die
etwaige Geschäftsnummer sowie die Angabe über die etwa beigefügten Anlagen, unten
links die Amtsbezeichnung der empfangenden Behörde (Innenadresse). Bezieht sich das
Schriftstück auf ein vorausgegangenes Schriftstück der empfangenden Behörde, so ist bei
der Bezugnahme auf letzteres auch dessen Geschäftsnummer auf der ersten Seite
beizufügen.
Der Name des unterzeichnenden Beamten soll in amtlichen Ausfertigungen leserlich
geschrieben sein.
Schriftstücke von mehr als vier Seiten sind mit Seitenzahlen zu versehen.