Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

Alchscheine.

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g.  16.

Die  Ergebnisse  der  Vermessung  und  Berechnung  werden  in  den  Aichschein,  für
welchen  das  Muster,  Anlage  A,  festgesetzt  wird,  eingetragen.

Dieser  Aichschein  behält  seine  Gültigkeit  insolange,  als  kein  Umbau  oder  wesentliche
Veränderung  des  Schiffes  stattgefunden  oder  keine  Veränderung  in  der  Einsenkung  des
Schiffes  eingetreten  ist,  durch  welche  eine  Abweichung  gegen  die  Angaben  des  Aichscheins
um  mehr  als  1  v.  H.  der  Ladefähigkeit  herbeigeführt  worden  ist.  Ist  ein  neuer  Aichschein
  bei  einer  Aichprüfung  auszustellen,  so  ist  auf  Rückgabe  des  früheren  Aichscheins
zu  halten.  Wird  dieser  Aichschein  nicht  zurückgegeben,  so  ist  er  mittelst  Vermerk  im
neuen  Aichschein  und  in  den  Akten  des  Schiffs-Aichamtes  als  ungültig  zu  erklären.  Auch
bei  Verzicht  auf  die  Aiche  findet  Ungültigkeitserklärung  und  Einziehung  des  Scheines  statt.

S.  16.

Wird  vom  Schiffseigner  eine  Prüfung  der  Aiche  verlangt,  so  hat  er  sich  an  den
Vorstand  des  Schiffs-Aichamts  zu  wenden,  welcher  die  Prüfung  veranlaßt.  Ergibt  sich
hierbei,  daß  die  geprüfte  Aichung  nicht  über  1  v.  H.  von  der  vorhergehenden  abweicht,
so  ist  letztere  als  richtig  beizubehalten,  im  anderen  Falle  muß  ein  neuer  Aichschein  ausgestellt
  werden.  Wird  bei  einer  Aichprüfung  festgestellt,  daß  in  der  Schiffsform  eine
Aenderung  stattgefunden  hat,  so  muß  eine  vollständige  Neuvermessung  vorgenommen
werden.  In  diesem  Falle  sind  neue  Aichplatten  und  Skalen  anzubringen  und  die  in
§.  12  Absatz  5  vorgeschriebenen  Angaben  an  der  Schiffswand  zu  verändern.

Ist  nur  eine  Veränderung  der  Leerebene  eingetreten,  so  ist  die  vermehrte  Einsenkung
bei  der  ersten  Aichschichte  in  Abzug  zu  bringen  und  eine  verminderte  Einsenkung  bei
dieser  ersten  Aichschichte  zuzusetzen  und  das  Ergebniß  im  Aichschein  und  in  den  Akten
des  Schiffs-Aichamts  zu  vermerken.

Findet  dagegen  eine  Veränderung  der  Ebene  der  tiefsten  Einsenkung  statt,  so  muß
der  Aichschein  hiernach  berichtigt  werden.

In  beiden  Fällen  sind  auch  die  entsprechenden  Angaben  über  die  Bordhöhe,  Ladehöhe
  und  Bodentiefe  im  Aichschein  und  in  den  Akten  des  Schiffs-Aichamts  zu  berichtigen.

S.  17.
Nach  Eintragung  des  Schiffs  in  das  Register  wird  der  Aichschein  ausgefertigt,  von