Alchscheine.
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g. 16.
Die Ergebnisse der Vermessung und Berechnung werden in den Aichschein, für
welchen das Muster, Anlage A, festgesetzt wird, eingetragen.
Dieser Aichschein behält seine Gültigkeit insolange, als kein Umbau oder wesentliche
Veränderung des Schiffes stattgefunden oder keine Veränderung in der Einsenkung des
Schiffes eingetreten ist, durch welche eine Abweichung gegen die Angaben des Aichscheins
um mehr als 1 v. H. der Ladefähigkeit herbeigeführt worden ist. Ist ein neuer Aichschein
bei einer Aichprüfung auszustellen, so ist auf Rückgabe des früheren Aichscheins
zu halten. Wird dieser Aichschein nicht zurückgegeben, so ist er mittelst Vermerk im
neuen Aichschein und in den Akten des Schiffs-Aichamtes als ungültig zu erklären. Auch
bei Verzicht auf die Aiche findet Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Scheines statt.
S. 16.
Wird vom Schiffseigner eine Prüfung der Aiche verlangt, so hat er sich an den
Vorstand des Schiffs-Aichamts zu wenden, welcher die Prüfung veranlaßt. Ergibt sich
hierbei, daß die geprüfte Aichung nicht über 1 v. H. von der vorhergehenden abweicht,
so ist letztere als richtig beizubehalten, im anderen Falle muß ein neuer Aichschein ausgestellt
werden. Wird bei einer Aichprüfung festgestellt, daß in der Schiffsform eine
Aenderung stattgefunden hat, so muß eine vollständige Neuvermessung vorgenommen
werden. In diesem Falle sind neue Aichplatten und Skalen anzubringen und die in
§. 12 Absatz 5 vorgeschriebenen Angaben an der Schiffswand zu verändern.
Ist nur eine Veränderung der Leerebene eingetreten, so ist die vermehrte Einsenkung
bei der ersten Aichschichte in Abzug zu bringen und eine verminderte Einsenkung bei
dieser ersten Aichschichte zuzusetzen und das Ergebniß im Aichschein und in den Akten
des Schiffs-Aichamts zu vermerken.
Findet dagegen eine Veränderung der Ebene der tiefsten Einsenkung statt, so muß
der Aichschein hiernach berichtigt werden.
In beiden Fällen sind auch die entsprechenden Angaben über die Bordhöhe, Ladehöhe
und Bodentiefe im Aichschein und in den Akten des Schiffs-Aichamts zu berichtigen.
S. 17.
Nach Eintragung des Schiffs in das Register wird der Aichschein ausgefertigt, von