Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Werth, so ist dieser maßgebend, soweit nicht die besonderen Vorschriften für Eintragungen 
im Grundbuch (Abs. 2) entgegenstehen. Bei Vorrangseinräumungen richtet sich der 
Werth nach dem Betrag des vortretenden Rechts und wenn der Betrag des zurücktreten- 
den Rechts der geringere ist, nach diesem. 
Bei Eintragungen in das Grundbuch, welche die Bestellung oder den Uebergang 
von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden zum Gegenstand haben, und bei 
Löschungen dieser Rechte, sowie bei der Herstellung von Hypotheken-, Grundschuld= und 
Rentenschuldbriefen wird der Werth nach dem Betrag der Forderung oder der Grund- 
schuld, bei Rentenschulden nach dem Betrag der Ablösungssumme berechnet. 
2) In §. 31 erhält der zweite Absatz folgende Fassung: 
Für die Eintragung des Eigenthums von Abkömmlingen oder eines Ehegatten des 
bisherigen Eigenthümers, sofern sie auf Grund der Erbfolge, des in §. 311 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags, der Erbauseinandersetzung oder einer Ausein- 
andersetzung nach Beendigung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft erfolgt, ferner für die Berichtigung des Grundbuchs auf Grund erfolgten 
gesetzlichen Uebergangs eines Grundstücks an eine eheliche Gütergemeinschaft oder eine 
fortgesetzte Gütergemeinschaft, einschließlich der bei der Eintragung vorkommenden Neben- 
geschäfte, werden fünf Zehntheile des Gebührensatzes 4 erhoben. 
3) In §. 36 werden folgende Absätze angefügt: 
Wenn bei einer Gesammthypothek, Gesammtgrundschuld oder Gesammtrentenschuld 
die belasteten Grundstücke in verschiedenen Grundbuchamtsbezirken liegen, so wird für 
Eintragungen in das Grundbuch, welche die Bestellung oder den Uebergang dieser Rechte 
zum Gegenstand haben, und für Löschungen dieser Rechte, sowie für Herstellung von 
Briefen über dieselben, bei demjenigen Grundbuchamt, in dessen Bezirk der dem Werths- 
betrag nach verhältnißmäßig größte Theil der Grundstücke gelegen ist, die Gebühr 
(§§. 32, 33, 35, 38) nach dem Grundsatz in §. 22 Abs. 2, bei den übrigen Grund- 
buchämtern werden fünf Zehntheile der Gebühr nach dem Grundsatz in §. 22 Abs. 1 
Satz 1 zum Ansatz gebracht. Ist der Werth der in verschiedenen Grundbuchamtsbezirken 
gelegenen Grundstücke gleich, so erfolgt der nach dem Grundsatz in §. 22 Abs. 2 vor- 
zunehmende Gebührenansatz bei demjenigen Grundbuchamt, bei welchem der Antrag auf 
Eintragung jzuerst gestellt ist.
	        
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