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Werth, so ist dieser maßgebend, soweit nicht die besonderen Vorschriften für Eintragungen
im Grundbuch (Abs. 2) entgegenstehen. Bei Vorrangseinräumungen richtet sich der
Werth nach dem Betrag des vortretenden Rechts und wenn der Betrag des zurücktreten-
den Rechts der geringere ist, nach diesem.
Bei Eintragungen in das Grundbuch, welche die Bestellung oder den Uebergang
von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden zum Gegenstand haben, und bei
Löschungen dieser Rechte, sowie bei der Herstellung von Hypotheken-, Grundschuld= und
Rentenschuldbriefen wird der Werth nach dem Betrag der Forderung oder der Grund-
schuld, bei Rentenschulden nach dem Betrag der Ablösungssumme berechnet.
2) In §. 31 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
Für die Eintragung des Eigenthums von Abkömmlingen oder eines Ehegatten des
bisherigen Eigenthümers, sofern sie auf Grund der Erbfolge, des in §. 311 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags, der Erbauseinandersetzung oder einer Ausein-
andersetzung nach Beendigung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder fortgesetzten Güter-
gemeinschaft erfolgt, ferner für die Berichtigung des Grundbuchs auf Grund erfolgten
gesetzlichen Uebergangs eines Grundstücks an eine eheliche Gütergemeinschaft oder eine
fortgesetzte Gütergemeinschaft, einschließlich der bei der Eintragung vorkommenden Neben-
geschäfte, werden fünf Zehntheile des Gebührensatzes 4 erhoben.
3) In §. 36 werden folgende Absätze angefügt:
Wenn bei einer Gesammthypothek, Gesammtgrundschuld oder Gesammtrentenschuld
die belasteten Grundstücke in verschiedenen Grundbuchamtsbezirken liegen, so wird für
Eintragungen in das Grundbuch, welche die Bestellung oder den Uebergang dieser Rechte
zum Gegenstand haben, und für Löschungen dieser Rechte, sowie für Herstellung von
Briefen über dieselben, bei demjenigen Grundbuchamt, in dessen Bezirk der dem Werths-
betrag nach verhältnißmäßig größte Theil der Grundstücke gelegen ist, die Gebühr
(§§. 32, 33, 35, 38) nach dem Grundsatz in §. 22 Abs. 2, bei den übrigen Grund-
buchämtern werden fünf Zehntheile der Gebühr nach dem Grundsatz in §. 22 Abs. 1
Satz 1 zum Ansatz gebracht. Ist der Werth der in verschiedenen Grundbuchamtsbezirken
gelegenen Grundstücke gleich, so erfolgt der nach dem Grundsatz in §. 22 Abs. 2 vor-
zunehmende Gebührenansatz bei demjenigen Grundbuchamt, bei welchem der Antrag auf
Eintragung jzuerst gestellt ist.