218
standes die in §. 75 Abs. 2 und 3 bestimmte, nicht erhöhte Gebühr zu erheben. Diese
Gebühr kommt jedoch nur insoweit zum Ansatz, als nicht rücksichtlich der Personen, in
deren Interesse ein Pfleger oder Beistand bestellt oder eine sonstige Fürsorgethätigkeit
ausgeübt wird, eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft eingeleitet oder ein-
zuleiten ist, auf welche die Vorschriften des §. 41 und des Abs. 1 dieses Paragraphen
Anwendung finden.
Bei keinem Mündel, Pflegbefohlenen oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kinde
darf der Gesammtbetrag der nach dem Abs. 2 und dem §. 41 Abs. 1 zu erhebenden Ge-
bühren denjenigen Betrag übersteigen, der nach §. 41 Abs. 1 im Falle der Vormund-
schaft zu erheben ist.
6) Der §. 44 erhält folgende Fassung:
Drei Zehntheile der Sätze des §. 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes werden
erhoben:
1) für Volljährigkeitserklärungen, wenn der Minderjährige nicht unter Vormund-
schaft stcht;
2) für die Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Eingehung der Ehe oder der
Einwilligung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung;
3) für Entscheidungen betreffend den Unterhalt der Kinder nach §. 1612 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs;
4) für die Uebertragung der Ausübung der elterlichen Gewalt an die Mutter
(§. 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
5) für die Ersetzung der Zustimmung antheilsberechtigter Abkömmlinge zu Rechts-
geschäften des überlebenden Ehegatten im Falle der fortgesetzten Gütergemein-
schaft;
6) für die Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle der Verheirathung des
Vaters oder der Mutter, sowie für die nach den S§. 1639 Abs. 1, 1640 Abs.?,
1653, 1666, 1667, 1668, 1670, 1760 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
treffenden Anordnungen;
7) für Entscheidungen, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zu
einander oder das eheliche Güterrecht betreffen.
Zahlungspflichtig ist in den Fällen unter Ziffer 4, 6 der Vater oder die Mutter.