Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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M 20. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Montag den 30. Juni 1902. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend eine Gebührenordnung für die Gemeindegerichte. Vom 28. Juni 1902. — 
Versügung des Feizminssterrum. betreffend den Strafvollzug gegen jugendliche Personen männlichen 
Geschlechts. Vom 23. Juni 1902. Anlage: Hausordnung für die Abtheilung der jugendlichen Gefangenen 
an dem Landesgefängniß in Rottenburg. — Verfügung des Dustimiinisteriums, betreffend die Mittheilung 
bon Strafnachrichten an die Peruanische Regierung. Vom 24. Juni 1902. — Bekanntmachung der Mini- 
sterien des Innern und des Kriegswesens, bekressens die hn zur Ausstellung arztlicher Zeugnisse 
für militärpflichtige Deutsche in Argentinien, Uruguay oder Paraguay. Vom 14. Juni 1902. — Verfügung der 
Ministerien des nnern und der Finanzen, betreffend die Ausübung der Fischereite 0% 14. Juni 1902. 
  
Rönigliche Verordnung, 
betreffend eine Gebührenordnung für die Gemeindegerichte. Vom 28. Juni 1902. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Beziehung auf die Gebühren und Auslagen in dem Verfahren vor den Ge- 
meindegerichten verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, 
wie folgt: 
S. 1. 
An Gerichtsgebühren werden erhoben: 
1. für die Erledigung eines Rechtsstreits durch Entscheidung bei einem Streitgegen- 
stand im Werthe 
bis 30 Mark einschließlich 1. Mark, 
von mehr als 30 Mark bis 50 Mark einschließlich 2 Mark:
	        
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