Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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2. im Mahnverfahren; 
3. für die Ertheilung von vollstreckbaren Ausfertigungen (Volsstrekungsklauseln) 
8. 4. 
Der Amtsdiener erhält für jeden Gang, den er behufs Behändigung oder Eröffnung 
einer Ladung, Entscheidung oder Verfügung zu machen hat, eine Gebühr von 20 Pfennig. 
Die Gebühr wird für jede Behändigung oder Eröffnung erhoben, auch wenn die Be- 
händigung oder Eröffnung an mehrere Empfänger auf demselben Gang bewerkstelligt 
wird. Weitere Anrechnungen, wie z. B. für Bedienung, sind unzulässig. 
Durch Beschluß der Gemeindekollegien kann mit Genehmigung des Amtsgerichts 
über die Höhe und den Bezug der Ganggebühren anderweitige Bestimmung getroffen 
werden. Jedoch darf die einzelne Ganggebühr keinenfalls 50 Pfennig übersteigen. 
S. 5. 
An den Gerichtsgebühren nehmen die Mitglieder des Gemeindegerichts, die bei der 
Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt haben, gleichen Theil; ist der Vorstand des 
Gemeindegerichts zugleich der Schriftführer, so erhält er einen doppelten Antheil. Hat 
der Vorstand des Gemeindegerichts einen Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung 
allein erlassen, so erhält er die ganze Gebühr. 
Die Gebühren im Mahnverfahren bezieht der Vorstand des Gemeindegerichts. 
Die Schreibgebühren bezieht der Vorstand des Gemeindegerichts, wenn er zugleich 
der Schriftführer ist, andernfalls der Schriftführer. 
Ueber den Bezug der Gebühren können im Falle der Aufstellung eines oder mehrerer 
besoldeter Gemeinderäthe durch ortsstatutarische Vorschrift (Art. 19 Abs. 5, Art. 72 des 
Gesetzes vom 21. Mai 1891, betreffend die Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen und 
Amtskörperschaften, Reg. Blatt S. 103) und, soweit die Gebühren besoldeten Gemeinde- 
dienern zukommen, durch Dienstvertrag anderweitige Bestimmungen getroffen werden. 
Der Betrag der Gebühren und Auslagen ist auf den Protokollen, Ausfertigungen 
und Abschriften beizusetzen. 
8. 6. 
Die Partei, welche das Verfahren beantragt hat, ist verpflichtet, denjenigen Betrag, 
welcher für die Entscheidung des Gemeindegerichts zum Ansatz kommen kann, als Vor- 
schuß zu zahlen.
	        
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