Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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ordnung) den Gefangenen einigemal des Jahres an festlichen Tagen, deren Be- 
stimmung dem Strafanstaltsvorstand zusteht, eine Zugabe zu der Abendsuppe, 
bestehend in Obst, Milch, Butter, einem Glas Bier oder Most, auf Kosten der 
Anstalt gereicht. 
mDie Disziplinarstrafe der einsamen Haft (88§. 70, 72 der Hausordnung) 
darf die Dauer von acht Tagen nicht übersteigen. 
g. 6. 
Gegen Gefangene, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf die 
Disziplinarstrafe der Dunkelhaft (88. 70, 73 der Hausordnung) nicht verhängt werden. 
Stuttgart, den 23. Juni 1902. 
K. Justizministerium. 
Breitling. 
Verfügung des Instizministerinms, 
betreffend die Mittheilung von Strafrnachrichten an die Pernanische Regierung. Vom 24. Juni 1902. 
Auf Grund einer mit der Peruanischen Regierung getroffenen Vereinbarung wird 
Nachstehendes bestimmt: 
Die in der Verfügung des Justizministeriums vom 30. Juni 1888, betreffend die 
Mittheilung von Strafurtheilen an ausländische Regierungen, Reg. Blatt S. 285, Amts- 
blatt S. 35, und in der Nachtragsverfügung des Justizministeriums vom 4. November 1889, 
Reg. Blatt S. 315, Amtsblatt S. 49, vorgeschriebene Uebersendung von Strafnachrichten 
hat in Zukunft unter Benützung des durch die Verordnung des Bundesraths vom 
9. Juli 1896 eingeführten Formulars 4& in gleicher Weise auch bezüglich der gegen einen 
Peruanischen Staatsangehörigen ergangenen Verurtheilungen gegenüber der Peruanischen 
Regierung zu erfolgen. 
(Zu vergl. auch Ziff. 1 der Verfügung des Justizministeriums vom 1. Oktober 1896, 
betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der 
Strafurtheile, Amtsblatt S. 50.) 
Stuttgart, den 24. Juni 1902. 
Breitling.
	        
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