Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betrefend das Verbot des im AUmherzirhen erfolgenden Haudels mit Gestügel. Vom 3. Juli 1902 
Im Hinblick auf die andauernd starke Verbreitung der Geflügelcholera und die in 
letzter Zeit vorgekommenen zahlreichen Fälle der Verschleppung dieser Seuche durch den 
Hausierhandel mit Geflügel wird auf Grund des §. 56b Abs. 3 der Gewerbeordnung 
(Reichs-Gesetzblatt von 1900 S. 871) Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Der Handel mit Geflügel im Umherziehen ist bis zum 31. August d. Is. einschließ- 
lich verboten. 
Ausgenommen ist der Aufkauf von Geflügel, welches zur Schlachtung bestimmt ist. 
8. 2. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot unterliegen, soferne nach den bestehenden 
Gesetzen nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafbestimmung des 8. 148 Ziff. 7a 
der Gewerbeordnung. 
8. 3. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 10. Juli d. Is. in Kraft. 
Stuttgart, den 3. Juli 1902. 
Pischek. 
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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