B. a. Progymnasien. B. b. Real-Progymnasien. 247
IV. Großherzogthum Hessen. VII. Herzogthum Sachsen-Coburg und
Darmstadt,) Gotha.
Mainz: 1Ober-Realschule (verbunden mit Real- Coburg: 10ber-Realschule (Ernestinun).
Gymnasium), ) ?) VIII. Freie Hansestadt Bremen.
Offenbach a. Main: sOber-Realschule (verbunden Bremen: sHandelsschule (Ober-Realschule).
mit Gymnasium).')7) L. Freie und Hausestadt Hamburg.
burg: Ober-Realschule v l .
V. Großberzogthum Oldenburg. Hamburg: Ober-Realschule vor dem Holstenthore
Oldenburg. ung X. Elsaß-Lothringen.
i. : Ober-
VI. Herzocthum Braunschwelg. #i i66e ehersahsewar
1#Braunschweig. Straßburg i. Elsaß.
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten (obersten)
Klasse zur Darlegung der Befählgung nöthig ist.
a. Progymnasten.
I. Königreich Wärttemberg. Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real-
Oehringen: Lyzeum. schule),
I. Großberzogthum Baden. Dieburg: Progymnasial-Abtheilung der höheren
Donaueschingen, Bürgerschule (verbunden mit Real-
Durlach: Progymnasium (verbunden mit Real- schule).
Ubtheilung). IV. Herzogthum Sachsen-Coburg und
III. Grotzherzogthum Hessen. 3) Gotha.
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Real- Ohrdruf: Progymnafium (verbunden mit Real-
schule), schule).
b. Real- Progymnasten.
I. Königreich Württemberg. Geislingen: Real--Lzeum,
Böblingen: Real-Lyzeum, Heilbronn: Realklassen des Gymnasiums,
Calw: Real-Lyzeum, Nürtingen: Real-Lyzeum.
) Solche Schüler, welche zu ihrem künftigen Beruse des auf einer besonderen Prüfung beruhenden Aus-
weises der Reife für die Obersekunda einer neunstufigen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschluß-
prüfung zu unterziehen, für welche die hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist.
2) Mit rückwirkender Kraft für den Ostertermin 1902.
#)) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges
(der Untersekunda) oder vor Absolvirung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be-
rechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu
unterziehen, für welche die hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist.
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