248 B. c. Realschulen.
II. Großherzogtbnm Baden. V. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
#rrach: Real-Progymnasium (verbunden mit Frankenhausen.
Gymnafium), VI. Fürstenthum Neuß älterer Linie.
I
..
Weinheim. Greiz: Real-Abtheilung des Gymnasiums.
VII. Fürstenthum Schaumburg-Lippe.
II. rottereetbeesslenbur. Bückeburg: Real-Progymnasium (verbunden mit
-niz. " Gymnafium und Lehrer-Seminar).
VIII. Freie Hansestadt Bremen.
IV. Großh thum Mecklenburg-Strelis Bremerhaven: Realschule (verbunden mit Gym-
Schönberg: Neulschule. « nasium).
o. Realschulen.
1. Königreich Württemberg. « Bürgerschule (verdunden mit Pro-
Aalen: Realanstalt, ( gymnasium),
Biberach: Realanstalt, # Friedberg: # Realschule (verbunden mit Gym-
Göppingen: s#Realanstalt, I . nasium),
Heidenheim: -Realanstalt, HIernsheim,
Ludwigsburg: Realanstalt, Gießen: # Realschule (verbunden mit Real-Gym-
Ravensburg: s Realanstalt, nasium),
Nottweil: #Realanstalt, Groß-Umstadt: Realschule (verbunden mit Land-
TüÜbingen: Realanstalt. wuirthschaftsschule),
II. Großherzogthum Baden. Heppenheim a. d. Bergstraße,
Bruchsal Michelstadt,
« fOppeuheim,
fKatlSkuhe. «
IIL Großherzogthum Hessen.!) iWimpfen am Berg, - 5
Alsfeld zes · Worms: Realschule (verbunden mit Gymnasium).
eld,
Alzey: ealschule (verbunden mit Progym- IV. Grobberzoeb — Mecklenburg-
nasium), . ·
Bingen: Realschule (verbunden mit Pro- Neustrelig.
Bußbach, gymnasium), 8 V.
Butzba remen: Realschule in der Alistadt,
Dieburg: MHealschul-Abtheilung der höheren ealschule beim Doventhor.
1) Solche Schlüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges
(der Untersekunda) oder vor Absoloirung des siebenten (der Obersekundo) die Anstalt verlassen und sich den Be,
rechtigungsschein zum einjährig freiwilligen Dienst erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu
unterziehen, für welche die hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist.
2) Für die aus der vormaligen Privat-Realschule von C. W. Debbe zu Bremen in die Realschule in
der Altstadt übergegangenen und in einer besonderen Abtheilung der letzteren Unterricht genießenden Schüler ist zur
Erlangung des Befähigungszeugnisses für den einjährig freiwilligen Militärdienst das Bestehen der Entlassungs-
prüfung nach den für die Debbe'sche Schule bisher geltenden Bestimmungen erforderlich.