Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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23. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 30. Juli 1902. 
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die Abänderung des Umsatzsteuergesetzes vom 28. Dezember 1899. Vom 18. Juli 1902. — 
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, betreffend An- 
nahme von Banknoten bei den Staatskassen. Vom 14. Juli 1902. 
  
Gestt, 
betreffend die Abänderung des Umsatzstenergesetzes vom 28. Dezember 1899. Vom 18. Juli 1802. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und mit Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
In Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1899, betreffend die Besteuer- 
ung des Umsatzes von Grundstücken (Umsatzsteuer), Reg. Blatt S. 1254, erhält die 
Ziff. 6 folgende Fassung: 
(Von der Unsatzsteuer sind befreit.) 
6) die Abkömmlinge für Erwerbungen, welche sie als Theilhaber der Erbengemein- 
schaft oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft aus dem Nachlaß oder der ehe- 
lichen Gütergemeinschaft des Erblassers oder aus der fortgesetzten Gütergemein- 
schaft vor oder bei der Auseinandersetzung der Gemeinschaft machen; desgleichen 
der überlebende Ehegatte für Erwerbungen, welche er aus der bezüglich des Nach- 
lasses des verstorbenen Ehegatten bestehenden Erbengemeinschaft oder aus der
	        
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