Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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auf Ableben desselben fortgesetzten Gütergemeinschaft als Theilhaber der Gemein- 
schaft macht. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 18. Juli 1902. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. von Soden. Weizsäcker. 
Verfsügung der Ministerien der auswärtigen Augelegenheiten, des Innern und der Finanzen, 
betreffend Aunahme von Banknoten bei den Staatskassen. Vom 14. Juli 1902. 
Auf Grund des F. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichsgesetzblatt S. 177) 
sind durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 6. Juli 1901 (Reichsgesetz- 
blatt S. 262) und vom 5. Juni 1902 (Reichsgesetzblatt S. 225) der Aufruf und die 
Einziehung der von der Frankfurter Bank in Frankfurt am Main und der von der 
Bank für Süddeutschland in Darmstadt ausgegebenen Noten angeordnet worden. 
Im Hinblick hierauf werden die sämmtlichen Staatskassenstellen unter Bezugnahme 
auf die Ministerialverfügung vom 1. März 1876 (Reg. Blatt S. 92) angewiesen, fortan 
die von der Frankfurter Bank in Frankfurt am Main und von der Bank für Süd- 
deutschland in Darmstadt ausgestellten Noten bei Zahlungen nicht mehr anzunehmen. 
Die zur Zeit im Besitze der Staatskassenstellen befindlichen Noten der genannten Banken 
sind nicht mehr auszugeben, sondern innerhalb 14 Tagen an die Staatshauptkasse in 
Stuttgart einzusenden, und zwar von den Einnahmekassen mit Lieferungen zur Staats- 
hauptkasse, von den Ausgabekassen mit besonderem Schreiben gegen baaren Ersatz des 
Werthes. 
Personen, welche künftig Noten der genannten Banken bei Zahlungen an die Staats- 
kassenstellen anbieten, sind auf die Bestimmungen der oben angeführten Bekanntmachungen 
des Reichskanzlers hinzuweisen. 
Stuttgart, den 14. Juli 1902. 
von Soden. Pischek. Zeyer. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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