Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Der Hals der Ampulle muß an der mit Feilstrich versehenen Bruchstelle so weit sein, 
daß er die Einführung der Spritzenkanäle behufs Aussaugung des Serums mittelst der 
Spritze bequem gestattet. Die beste Art der Serumentnahme muß auf einer, den Am- 
pullen beizufügenden Gebrauchsanweisung deutlich beschrieben sein. 
Die für die Fläschchen vorgeschriebene Sicherung durch Plombenverschluß muß bei 
dem in Ampullen abgefüllten Serum an der Verpackungshülse angebracht sein. Beziglich 
der Verpackung und Kennzeichnung des in Glasampullen abgefüllten Serums müssen die 
in der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 24. Mai 1902 (Reg.Blatt 
S. 182) veröffentlichten Vorschriften eingehalten sein. 
Stuttgart, den 28. Juli 1902. 
Pischek. 
ekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
bekrefend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Schlachtvich- und Fleischbeschan 
vom 3. Juni 1900. Vom 29. Juli 1902. 
In Nachstehendem werden die von dem Reichskanzler in der Beilage zu Nr. 22 des 
Central-Blatts für das Deutsche Reich von 1902 erlassenen Bekanntmachungen vom 30. Mai 
1902, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 
1900 und die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende 
Fleisch, mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß gemäß der Käaiserl. 
Verordnung vom 7. Juli 1902 (Reichs-Gesetzblatt S. 241) das Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetz vom 3. Juni 1900 in seinem ganzen Umfang am 1. April 1903 in Kraft tritt. 
Die landesrechtlichen Vollzugsvorschriften werden später bekannt gegeben werden. 
Stuttgart, den 29. Juli 1902. 
Pischek.
	        
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