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B.
Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.
3. 1.
Zur Ausübung der Fleischbeschau dürfen außer approbirten Thierärzten nur solche Personen
amtlich verwendet werden, welche durch das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung genügende Kenntnisse
nachgewiesen haben.
Die Vorschriften über die Prüfung und Anstellung von Personen zur amtlichen Ausübung der
Trichinenschau werden hierdurch nicht berührt.
3. 2.
Die Prüfung ist vor der von der Landesregierung zu bezeichnenden Prüfungskommission für
Fleischbeschauer abzulegen.
Die Prüfungskommission ist in der Weise zu bilden, daß ihr mindestens zwei Thierärzte, darunter
jedenfalls ein in amtlicher Stellung befindlicher, womöglich höherer beamteter Thierarzt, angehören.
F. 3.
Zur Prüfung dürfen nur zugelassen werden Bewerber männlichen Geschlechts, die
. das 23. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten haben;
körperlich tauglich, insbesondere im Vollbesitz ihrer Sinne sind;
. mindestens vier Wochen lang einen regelmäßigen theoretischen und praktischen Unterricht in
der Schlachtvieh= und Fleischbeschau in einem öffentlichen Schlachthofe unter Leitung eines
die Fleischbeschau dort amtlich ausübenden Thierarztes genossen haben.
Die Landesregierung bezeichnet die Schlachthöfe, bei denen die Ausbildung erfolgen
darf, sowie die Leiter des Unterrichts.
Ausnahmsweise dürfen Bewerber zugelassen werden, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet
oder das 50. Lebensjahr bereits überschritten haben.
Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit
des Nachsuchenden in Bezug auf die Ausübung des Berufs als Fleischbeschauer darthun.
Ueber die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Gegen die
Versagung kann von dem Zurückgewiesenen Beschwerde eingelegt werden. Die näheren Bestimmungen
hierüber sind von den Landesregierungen zu erlassen.
S# P —