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Unter-Anlage.
Befähigungsausweis.
5n2 7FP]JT) geboren am in
Kreis (Bezirk u. s. w) wohnhaft zu mwopird hiermit bescheinigt, daß er von der
unterzeichneten Prüfungskommission am. 19 in der theoretischen und praktischen Fleisch=
beschau auf Grund der Prüfungsvorschriften vom geprüft worden ist und diese
Prüfung bestanden hat.
Ort und Datum.
Die Prüfungskommission für Fleischbeschauer.
Dienststempel. Vorsitzender.
§. 9 der Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer lautet:
Die Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich thätig zu sein wünschen, alle drei Jahre
einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Thierarzte zu unterziehen. Hierbei ist unter
siungemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§. 6 und 7 festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer
und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten noch besitzt. Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise von
dem prüfenden Thierarzte zu vermerken.
Der Befähigungsausweis erlischt
4. wenn der Fleischbeschauer die Nachprüfung nicht bestanden hat; dies gilt auch dann, wenn er
sich etwa der Nachprüfung schon vor Ablauf von drei Jahren unterzogen hat;
wenn sich der Fleischbeschauer nicht vor Ablauf von drei Jahren zur Nachprüfung gemeldet hat;
.wenn der Inhaber des Befähigungsausweises zwei Jahre hindurch weder als Fleischbeschauer
amtlich thätig gewesen ist, noch während dieser Zeit einen Beruf ausgeübt hat, welcher ihn
dauernd mit den für die Ausübung der Fleischbeschan in Betracht kommenden Verhältnissen
in nahe Beziehungen brachte.
Der Befähigungsausweis kann wiedergewonnen werden
im Falle unter 1 durch Bestehen der wiederholten Nachprüfung innerhalb sechs Monaten,
im Falle unter 2 durch Bestehen der Nachprüfung, falls sich der Prüfling vor Ablauf von
fünf Jahren seit dem Bestehen der ersten Prüfung meldet; erfolgt die Meldung später, so
kann der Befähigungsausweis nur durch Ablegung der Prüfung vor der Prüfungskommission
im vollen Umfange der SS§. 5 bis 7 wieder erworben werden,
im Falle unter 3 nur durch Wiederholung der Prüfung vor der Prüfungskommission im vollen
Umfange der 8§§. 5 bis 7.
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