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der Höhe der Krankheit mit schmierigen, weißlich- oder grüngelblichen Auflagerungen bedeckt oder mit
einer dicken Schicht zähen Schleimes überzogen. Die Lungen erscheinen unverändert oder etwas blut-
reicher oder blasser, stark gedunsen und puffig Das Herz ist welk und schlaff, von schmutzig-
brauner Farbe.
Auf die Schlachtvieh= und Fleischbeschau finden die Bemerkungen zu Nr. 1 (Milzbrand) sinn-
gemäße Anwendung.
10. Der Rothlauf der Schweine.
Die Krankheitserscheinungen bei lebenden Thieren sind folgende: Das Allgemeinbefinden ist
hochgradig gestört. Die Thiere versagen das Futter und verkriechen sich in die Streu, ihre Eigenwärme
ist erhöht. An den unteren Theilen des Rumpfes, an der Innenfläche der Hinterschenkel, am Halse und
an den Ohren treten meist am zweiten Tage nach Beginn der ersten Krankheitserscheinungen hellrothe
Fecke auf, welche später dunkelroth, blauroth oder braunroth werden und in einander übergehen. Diese
Flecke sind weder schmerzhaft noch erhaben. Die Röthung tritt dann und wann erst kurz vor oder nach
dem Tode auf. Der im Anfange der Krankheit harte Koth wird bald sehr dünn, schleimig oder blutig.
Oft tritt Lähmung des Hintertheils ein. Einzelne von denjenigen Schweinen, welche die Krankheit über-
stehen, bleiben zeitlebens kränklich oder verenden erst nach Verlauf von Monaten.
Bei der Untersuchung geschlachteter rothlaufkranker Schweine erkennt man die Röthung der
Haut besonders deutlich nach dem Brühen. Die Magen= und Darmschleimhaut ist geröthet und geschwollen,
Milz und Leber lassen eine mehr oder weniger erhebliche Schwellung erkennen, erstere sieht blauroth aus,
die Farbe der letzteren ist grauroth. In den Nieren findet man meist punktiförmige Blutungen. Die
Lymphdrüsen, insbesondere die Gekrösdrüsen, sind geschwollen, geröthet und häufig mit Blutungen durch-
setzt. Der Speck sieht oft grau bis blauroth aus. Das Muskelfleisch kann erweicht und grauroth
verfärbt sein.
Wenn die Krankheit noch nicht weit fortgeschritten ist (leichte Formen des Rothlaufs), ist nur
die Haut stellenweise geröthet, der Speck dagegen nicht oder wenig auffällig verfärbt und zeigt das
Muskelfleisch keine durch die gewöhnliche Untersuchung feststellbare Veränderungen.
Falls die Seuche noch nicht durch den beamteten Thierarzt festgestellt ist, darf die Schlachtung
nur unter der Bedingung gestattet werden, daß die erkrankten Körpertheile zur Verfügung des beamteten
Thierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Naume aufbewahrt werden (§. 15). Der
Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (§. 14). Nur wenn das Allgemeinbefinden nicht erheblich gestört ist
. 11 Abs. 1) oder wenn zu befürchten steht, daß sich der Zustand des Schlachtthiers bis zum Erscheinen
rdes thierärztlichen Beschauers erheblich verschlechtern wird, darf der nicht als Thierarzt approbirte Beschauer
die Genehmigung zur sofortigen Schlachtung ertheilen (§. 11 Abs. 3). Er darf die Fleischbeschau nur
dann übernehmen, wenn leichte Formen von Rothlauf vorliegen (§. 30 Nr. 1g). In derartigen Fällen
sind als untauglich zum Genusse für Menschen nur die veränderten Theile anzusehen; der übrige Thier-
körper ist bedingt tauglich (§. 37 unter III Nr. 2); Blut und Abfälle sind stets zu vernichten (§. 35 Nr. 11).
11. Das Nesselfieber.
Das Nesselfieber (Backsteinblattern) ist eine besondere leichte Form des Rothlaufs der Schweine.
Die Krankheit beschränkt sich meist nur auf eine eigenthümliche Bildung von Flecken von rundlicher bis
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