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27. Die Lungenwürmer.
In den Lungen, besonders der Schafe und Schweine, leben verschiedene Arten von Rundwürmern,
welche sich in den Luftröhrenästen aufhalten und schwere Luftröhrenentzündungen und Lungenentzündungen
verursachen können. Diese Schmarotzer sind ziemlich lang (30 bis 80 mm), fadenförmig und sehen weiß
aus. In der Schaflunge schmarotzt häufig auch ein Rundwurm, welcher sehr dünn, etwa so dick wie ein
menschliches Haar ist, und graue, gelbliche oder grünliche Knoten, etwa von Hirsekorn bis Erbsengröße,
und größere Entzündungsherde hervorruft.
Auf die Fleischbeschau findet die Bemerkung zu Nr. 24 (Hülsenwurm) sinngemäße Anwendung.
28. Die Leberegel.
In den Gallengängen und in der Gallenblase von Schafen und Rindern kommen häufig blatt-
förmige Würmer (Egel) vor, welche, wenn in größeren Mengen vorhanden, eine krankhafte Veränderung
der Gallengänge und auch der Leber zur Folge haben können. Eine kleinere, lanzettförmige Art der
betreffenden Schmarotzer kommt bei Schafen, selten bei Rindern, Schweinen und Ziegen vor.
Auf die Fleischbeschau findet die Bemerkung zu Nr. 24 (Hülsenwurm) sinngemäße Anwendung.
29. Die Räude der Schafe.
Die Schafräude wird durch kleine spinnenartige Thierchen (Milben) verursacht, welche zwischen
den Oberhautschuppen leben, Blut und Lymphe saugen und dadurch eine Hautkrankheit, den Räudeaus-
schlag, erzeugen.
Die Erkennungszeichen sind folgende: Die Thiere äußern lebhaftes Juckgefühl. Das Wollfließ
erscheint uneben, indem im Anfang einzelne Wollstapel von hellerer Farbe aus der Oberfläche des Woll-
pelzes hervortreten. Später entstehen größere unregelmäßige Flecke, besonders am Rumpfe (Rücken),
welche mit kurzer, abgeriebener verfilzter Wolle und mit Schorfen bedeckt sind. An den erkrankten Stellen
sindet man grauweiße bröckliche Schorfe und Borken, auch wohl röthlichgelbe Verdickungen, oberflächliche
Eiterungen und Faltenbildung der Haut.
Auf Räude ist namentlich zu achten bei Schafen und Ziegen (F. 8). Ist das Schlachtthier mit
Erscheinungen der Räude behaftet oder solcher verdächtig, so ist die Schlachtung zwar zu gestatten, jedoch,
sofern eine Feststellung der Seuche durch den beamteten Thierarzt noch nicht stattgefunden hat, nur unter
der Bedingung, daß die ganze Haut zur Verfügung des beamteten Thierarztes unter sicherem Verschluß
in einem geeigneten Raume aufbewahrt wird (F. 15). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten
(8§. 14, 32). Das Fleisch ist genußtauglich (§. 40).
III. Anbere Erkrankungen und Mängel.
30. Die Wassersucht.
Am lebenden Thiere beobachtet man schmerzlose, teigige, Fingereindrücke annehmende, nicht ver-
mehrt warme Anschwellungen an den abhängigen Körperstellen (Kopf, Hals, Unterbrust, Bauch, Euter,
Beinen), bei höheren Graden auch allgemeine Schwäche, zuweilen verminderte Freßlust und Abmagerung.