Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Anuhang. 
1. Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches. 
Die nach den Vorschriften des §. 45 der Ausführungsbestimmungen 4 vorzunehmende unschädliche 
Beseitigung hat einen doppelten Zweck: sie soll verhüten, daß Fleisch, welches als untauglich zum Ge- 
nusse für Menschen erklärt ist, von diesen verzehrt wird, und daß eine Verstreuung der in demselben 
enthaltenen Krankheitserreger und dadurch eine Weiterverbreitung der Krankheit erfolgt. 
Am sichersten werden diese Zwecke durch Behandlung des Fleisches mit chemischen Stoffen bis 
zur Auflösung der Weichtheile oder durch Einwirkenlassen hoher Hitzegrade bis zum Zerfalle der Weich- 
theile erreicht. Die so behandelten Fleischtheile dürsen zu technischen Zwecken verwendet werden. 
Wo ein derartiges Verfahren unthunlich ist, insbesondere wo geeignete Anlagen (Poudrette= und 
Knochenmehlfabriken, Kavillereien, Digestoren, Leimfabriken 2c. mit entsprechenden Einrichtungen) nicht 
vorhanden sind, hat die unschädliche Beseitigung durch Vergraben nach vorangegangener Denaturirung, 
wie dies §. 45 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen A vorschreibt, zu erfolgen. Das Eingraben von 
Fleischtheilen in Düngerhaufen und das Wegwerfen derselben in Wasserläufe ist als unschädliche Be- 
seitigung nicht anzusehen. 
Zum Vergraben der Kadaver und Fleischtheile sind thunlichst abgelegene, eingezäunte Stellen 
außerhalb des Ortes auszuwählen. Der Verscharrungsplatz soll keiner Ueberschwemmung ausgesetzt und 
so trocken sein, daß er zu jeder Jahreszeit bis zu einer Tiefe von 2 m ausgegraben werden kann, ohne 
auf Wasser zu stoßen. Der Lauf des von oder unter dem Verscharrungsplatz abfließenden Wassers soll 
nicht nach Ortschaften oder Brunnen gerichtet sein. 
Wo die Bodenverhältnisse es gestatten, sind die Gruben so tief anzulegen, daß die Oberfläche des 
Fleisches von einer unterhalb des Randes der Gruben mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist. In 
allen Fällen muß eine mindestens 1 m dicke Erdschicht über den verscharrten Fleischtheilen liegen. 
2. Reinigung und Desinfektion der Messer und Hände. 
Durch die Messer und die Hände des Fleischbeschauers können leicht Krankheitsstoffe auf gesundes 
Fleisch übertragen werden. Um dies zu verhüten, ist es erforderlich, daß das Anschneiden kranker Theile 
vermieden wird, wenn solche ohne Anschneiden erkennbar sind (5. 21 Abs. 1) und das verunreinigte 
Messer, gegebenen Falles auch deren Scheiden, alsbald gründlich gereinigt und desinfizirt werden. Die 
Desinfektion erfolgt in der Weise, daß die gesäuberten Messer und deren Scheiden in zweiprozentiger 
Sodalösung gekocht werden (§. 21 Abs. 2). 
Eine solche Reinigung und Desinfektion läßt sich nur durchführen, wenn die Messer frei von 
Ritzen und Spalten sind. Zum Gebrauche für Fleischbeschauer eignen sich daher nur glatte Messer. 
Die Reinigung der Hände (§. 16) erfolgt mittelst Seife und warmen Wassers, möglichst auch 
unter Zuhilfenahme einer Bürste. In allen Fällen, in denen der Fleischbeschauer während oder nach 
der Untersuchung des Fleisches Milzbrand oder den Verdacht dieser Krankheit festgestellt hat, hat sich an 
die Reinigung der Hände und Arme ein Nachwaschen mit einem Desinfektionsmittel, z. B. zweiprozentigem 
Karbol-, Lysol= oder Kreolinwasser, oder in Ermangelung eines solchen Mittels mit Spiritus oder Brannt- 
wein anzuschließen.
	        
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