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Formen der Tuberkulose.
Behandlung des Fleisches.
frische Infektionen nicht blos in den
Eingeweiden oder im Euter
B. Ohne Erscheinungen einer frischen Blutinfek-
tion:
a) mit hochgradiger Abmagerung
b) ohne hochgradige Abmagerung
a. mit ausgedehnten Erweichungsherden
5. ohne ausgedehnte Erweichungsherde:
a“ die tuberkulösen Veränderungen
finden sich nur in den Einge-
weiden oder im Euter vor:
a“ bei geringer Atchmmn der
Krankheit ...
B«bergroßer Ausdehnung der
Krankheit
3“ die tuberkulösen Veränderungen
finden sich nicht blos in den Ein-
geweiden und im Euter vor
Bemerkung:
Die veränderten Theile find in den Fällen zu 1 unter b, II unter 1 B,
Das Fett ist bedingt tauglich, das sonstige Fleisch
untauglich (§. 34 Nr. 1, §. 37 unter I, §. 38
unter I).
Das gesammte Fleisch ist untauglich (§F. 33.
Nr 8)
Die nicht veränderten Theile sind bedingt taug-
lich (S. 35 N. 4, §. 37 unter III Nr. 1, u,
§. 38 unter II, a).
Die nicht veränderten Theile sind genußtauglich
ohne Einschränkungen (§. 35 Nr. 4).
Die nicht veränderten Theile sind zwar genuß-
tauglich, aber im Nahrungs= und Genußwerth
erheblich herabgesetzt (s. 35 Nr. 4, §. 40
Nr. 1, b).
Von den nicht veränderten Theilen sind Fleisch-
viertel, in denen sich eine tuberkulös veränderte
Lymphdrüse befindet, bedingt tauglich. Die
übrigen nicht veränderten Theile sind zwar ge-
nußtauglich, aber im Nahrungs= und Genuß=
werth erheblich herabgesetzt (§. 35 Nr. 4, §F. 37
unter II, §. 40 unter I. a)
II unter
2 Abce, II unter 2 Bb genußuntauglich. Ein Organ ist auch dann als tuberkulös anzusehen, wenn nur die zu-
gehörigen Lymphdrüsen tuberkulöse Veränderungen aufweisen; das Gleiche gilt von Fleischstücken, sofern sle sich
nicht bei genauer Untersuchung als frei von Tuberkulose erweisen (§. 35 Nr. 4).