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des §. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 fällt oder ob es einen der im §. 5 Nr. 3 der
gegenwärtigen Bestimmungen aufgeführten Stoffe enthält.
(0 Die Proben für die Hauptprüfung sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage c zu ent-
nehmen und unverzüglich der zuständigen Stelle zu übermitteln.
6) Liegen die Voraussetzungen des §. 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf Stich-
proben vor, so hat sich die Vorprüfung sowie die nach Abs. 3 unter à, b und c vorzunehmende Haupt-
prüfung mindestens auf 2 Packstücke, bei 40 und mehr Packstücken bis zu 100 auf 5 vom Hundert, vom
Mehrbetrage bis zu 500 Packstücken auf 3 vom Hundert, von einem weiteren Mehrbetrag auf 2 vom
Hundert zu erstrecken.
(6) Die nach Abs. 3 unter d vorzunehmende Hauptprüfung ist unter gleicher Voraussetzung auf eine
geringere Zahl der für die Hauptprüfung entnommenen Proben zu beschränken, und zwar sind dazu
von weniger als 6 Proben 2,
von weniger als 18 Proben 4,
von weniger als 28 Proben 6
und von weiteren je 6 Proben eine auszuwählen.
S. 16.
Für die Ausführung der Untersuchungen find maßgebend:
1. die Anweisung für die thierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches
(Anlage a);
2. die Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen (Anlage b);
3. die Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich
Fett sowie für die Vorprülfung zubereiteter Fette (Anlage c);
4. die Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten (Anlage d).
Behandlung des Fleisches nach erfelgter Untersuchung.
S. 17.
Unbeschadet der weitergehenden Maßregeln, welche auf Grund veterinärpolizeilicher oder strafrecht-
licher Bestimmungen angeordnet werden, ist das beanstandete Fleisch nach den Vorschriften in §§. 18
bis 21 zu behandeln.
S. 18.
(1) Für frisches Fleisch gelten folgende Grundsätze:
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind:
A. alle Thierkörper der betreffenden Sendung, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der
Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine
Uebertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Thierkörper
Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrond, Rinderseuche, Schweinepest, Schweineseuche, Pocken-
seuche, Rotz (Wurm) oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt;
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