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(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmung im Abs. 1 unter
II B a unterbleiben, wenn nachlräglich für die Waare entsprechende Begleitpopiere beigebracht werden.
S. 19.
(Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze:
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind:
a) alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der gemeinsamen Her-
kunft, der Art der Verpackung und Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen
werden kann, daß eine Uebertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur
an einem Fleischstück eine der im S. 18 Abs. 1 unter I A aufgeführten Krankheiten oder
der begründete Verdacht einer derselben nachgewiesen ist;
b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Rothlauf der Schweine, Septicämie.
Pyämie, Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten nach-
gewiesen ist;
I) das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nachgewiesen sind;
4) die veränderten Theile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulniß und ähnlichen Zer-
setzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten und unerheblicher Beschmutzung.
Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach I unschädlich beseitigt
werden muß, und zwar
. das ganze Packstück,
a) wenn das Fleisch auf Grund einer der Bestimmungen im F. 14 Abs. 1 unter a und b
beanstandet ist;
b) wenn in dem Packstücke Därme gefunden sind, welche Mängel der im §. 14 Abs. 2 be-
zeichneten Art aufweisen;
c) wenn sämmtliche aus dem Packstück entnommenen Proben (§§. 12, 14 Abs. 4) auf
Grund der Bestimmungen im §. 14 Abs. 1 unter d beanstandet sind;
d) wenn auch nur an einem Fleischstück Erscheinungen der Lungenseuche oder der Maul-
und Klauenseuche oder der begründete Verdacht dieser Krankheiten vorliegen;
4 das einzelne Fleischstück, welches auf Grund einer der Bestimmungen im §F. 14 Abs. 1
unter c bis e beanstandet ist, insbesondere wenn sich bei der Prüfung einer der im §. 18
Abs. 1 unter II Bb bis 1 aufgeführten Mängel ergibt, und dieser nicht im Falle zu 1
unter d des gegenwärtigen Paragraphen durch Vernichtung der veränderten Theile ge-
hoben wird.
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund des §. 14 Abs. 1 unter a unterbleiben.
wenn nachträglich für die Waare entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden.
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g. 20.
In den Fällen der 8§. 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches die
Zurückweisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im Auslande liegt.