Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Verfügungsberechtigten, der Zoll= oder Steuerstelle sowie der Polizeibehörde unter Angabe des Be- 
anstandungsgrundes sofort mitzutheilen. 
(9 Die Polizeibehörde hat alsdann über die weitere Behandlung des Fleisches gemäß §5. 18 bis 21 
Cutscheidung zu treffen und hiervon sofort den Versügungsberechtigten sowie nach Ablauf der Beschwerde- 
frist die Beschaustelle zu benachrichtigen. 
(6) Die Polizeibehörde hat die Wiederausfuhr oder die unschädliche Beseitigung des Fleisches unter 
den erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu veranlassen und im Benehmen mit der Zoll= oder Steuerstelle 
zu überwachen. 
(0 Für Grenzstationen auf ausländischem Gebiete können besondere Anordnungen erlassen werden. 
Kemzeichunng des Fleisches. 
. 25. 
(1) Die Beschaustelle hat auf Grund des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung (vergl. 88. 23 
und 30) das Fleisch zu kennzeichnen. 
In den Fällen des §. 19 Abs. 1 unter I darf die Kennzeichnung der einzelnen Fleischstücke 
unterbleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist. Sendungen, welche zurück- 
zuweisen wären, weil die Waare nicht den Angaben in den Begleitpopieren entspricht (§. 18 Abs. 1 unter 
IIB a; §. 19 Abs. 1 unter II A; §. 21 Abs. 1 unter I a und II a) oder weil das Packstück nicht den 
für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist (§. 21 Abs. 1 unter I a und Ua, 
sind im Falle einer nachträglichen Behebung dieser Anstände nur nach dem Ausfalle der Untersuchung der 
Waare selbst zu kennzeichnen. 
(8) Theile von Sendungen, die im Falle des §. 12 Abs. 6 zurückgezogen werden, sind gleichfalls zu 
kennzeichnen; nicht geöffnete Packstücke jedoch nur an der Außenseite der Behälter (S. 27 unter B Abs. 2). 
Bei anderen freiwillig zurückgezogenen Sendungen hat eine Kennzeichnung der nicht untersuchten Theile zu 
unterbleiben. 
g. 26. 
1) Die Kennzeichnung des Fleisches und der Behälter erfolgt mittelst Farbstempels oder mittelst 
Brandstempels nach Wahl der Verfügungsberechtigten. 
(2) Jeder Stempel trägt als Aufschrift die Worte „Ausland“ sowie das Zeichen der Zoll= oder 
Steuerstelle, bei welcher die Untersuchung vorgenommen wird. Der Stempel für Fleisch von Pferden 
und anderen Einhufern trägt außerdem die Aufschrift „Pferd“. 
(0) Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die bei den einzelnen Zoll= oder 
Steuerstellen zu benutzenden Zeichen zu erlassen sowie darüber zu bestimmen, welche Bezeichnung an- 
zuwenden ist, wenn eine gemeinsame Beschaustelle für mehrere Zoll= oder Steuerstellen errichtet ist. 
)Die Stempel sind für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von sechseckiger Form 
mit 2,, cm Länge der einzelnen Seiten, für Fleisch von Pferden und anderen Einhufern von viereckiger 
Form mit 5 und 2,, cm Seitenlänge, für das bei der Untersuchung beanstondete sowie für freiwillig 
zurückgezogenes Fleisch von dreieckiger Form mit 5 cm Seitenlänge. Sie tragen bei dem zurückgewiesenen
	        
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