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Verfügungsberechtigten, der Zoll= oder Steuerstelle sowie der Polizeibehörde unter Angabe des Be-
anstandungsgrundes sofort mitzutheilen.
(9 Die Polizeibehörde hat alsdann über die weitere Behandlung des Fleisches gemäß §5. 18 bis 21
Cutscheidung zu treffen und hiervon sofort den Versügungsberechtigten sowie nach Ablauf der Beschwerde-
frist die Beschaustelle zu benachrichtigen.
(6) Die Polizeibehörde hat die Wiederausfuhr oder die unschädliche Beseitigung des Fleisches unter
den erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu veranlassen und im Benehmen mit der Zoll= oder Steuerstelle
zu überwachen.
(0 Für Grenzstationen auf ausländischem Gebiete können besondere Anordnungen erlassen werden.
Kemzeichunng des Fleisches.
. 25.
(1) Die Beschaustelle hat auf Grund des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung (vergl. 88. 23
und 30) das Fleisch zu kennzeichnen.
In den Fällen des §. 19 Abs. 1 unter I darf die Kennzeichnung der einzelnen Fleischstücke
unterbleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist. Sendungen, welche zurück-
zuweisen wären, weil die Waare nicht den Angaben in den Begleitpopieren entspricht (§. 18 Abs. 1 unter
IIB a; §. 19 Abs. 1 unter II A; §. 21 Abs. 1 unter I a und II a) oder weil das Packstück nicht den
für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist (§. 21 Abs. 1 unter I a und Ua,
sind im Falle einer nachträglichen Behebung dieser Anstände nur nach dem Ausfalle der Untersuchung der
Waare selbst zu kennzeichnen.
(8) Theile von Sendungen, die im Falle des §. 12 Abs. 6 zurückgezogen werden, sind gleichfalls zu
kennzeichnen; nicht geöffnete Packstücke jedoch nur an der Außenseite der Behälter (S. 27 unter B Abs. 2).
Bei anderen freiwillig zurückgezogenen Sendungen hat eine Kennzeichnung der nicht untersuchten Theile zu
unterbleiben.
g. 26.
1) Die Kennzeichnung des Fleisches und der Behälter erfolgt mittelst Farbstempels oder mittelst
Brandstempels nach Wahl der Verfügungsberechtigten.
(2) Jeder Stempel trägt als Aufschrift die Worte „Ausland“ sowie das Zeichen der Zoll= oder
Steuerstelle, bei welcher die Untersuchung vorgenommen wird. Der Stempel für Fleisch von Pferden
und anderen Einhufern trägt außerdem die Aufschrift „Pferd“.
(0) Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die bei den einzelnen Zoll= oder
Steuerstellen zu benutzenden Zeichen zu erlassen sowie darüber zu bestimmen, welche Bezeichnung an-
zuwenden ist, wenn eine gemeinsame Beschaustelle für mehrere Zoll= oder Steuerstellen errichtet ist.
)Die Stempel sind für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von sechseckiger Form
mit 2,, cm Länge der einzelnen Seiten, für Fleisch von Pferden und anderen Einhufern von viereckiger
Form mit 5 und 2,, cm Seitenlänge, für das bei der Untersuchung beanstondete sowie für freiwillig
zurückgezogenes Fleisch von dreieckiger Form mit 5 cm Seitenlänge. Sie tragen bei dem zurückgewiesenen