Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

Aulage a. 
Anweisung 
für 
die thierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Bei frischem Fleische ist zu prüfen, ob es gemäß den Vorschriften im 8. 2 Abs. 3 und §. 6 
der Ausführungsbestimmungen D in ganzen Thierkörpern (bezw. zusammengehörigen Hälften) und im 
Zusammenhange mit den dort genannten Organen eingeführt wird. 
8. 2. 
Bei zubereitetem Fleische ist zu prüfen: 
1. ob eine der nach 8. 5 Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen D von der Einfuhr ausge- 
schlossenen Waarengattungen vorliegt; 
ob das Fleisch durch die ihm zu Theil gewordene Behandlung die Eigenschaften des frischen 
Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch entsprechende Behandlung nicht 
wieder gewinnen kann (8. 3 der Ausführungsbestimmungen D); 
. ob das Gewicht der einzelnen Stücke von Pökel- (Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, 
Speck und Därme, mindestens 4 kg beträgt (§. 7 der Ausführungsbestimmungen D); 
ob das Fleisch den Verdacht erregt, daß es von Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln oder 
anderen Thieren des Einhufergeschlechts herrührt (5. 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimm- 
ungen D). 
In welchen Fällen und in welcher Weise die Prüfung zu 2 und 3 auf Stichproben beschränkt werden 
kann, richtet sich nach §. 12 und §. 14 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen D. 
4 §. 3. 
Bei allen Arten von Fleisch ist insbesondere zu prüfen: 
4 ob die Waare den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
4 ob das Fleisch von Hunden herrührt (S. 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D); 
4 ob an dem Fleische Erscheinungen vorhanden sind, die den Verdacht erregen, daß es mit einem 
der nach §. 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe behandelt ist; 
ob das Fleisch von einem Thiere stammt, das mit einer auf Menschen oder Thiere übertrag- 
baren Krankheit behaftet war und ob nach den obwaltenden Umständen angenommen werden 
kann, daß eine Uebertragung des Krankheitsstoffs auf andere Theile der Sendung statt- 
gefunden hat; 
ob das Fleisch, abgesehen von den Fällen unter Nr. 4, krankhafte Veränderungen zeigt, die 
seine Tauglichkeit zum Genusse für Menschen beeinträchtigen; 
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