Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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III. Mntersuchung der Fette auf ihre Abstammung und Unverfälschtheit beziehungsweise darauf, ob sie den 
Anforderungen des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1897 entsprechen. 
Zu diesem Zwecke sind die Verfahren der „Anweisung zur chemischen Untersuchung von Fetten 
und Käsen“ anzuwenden, welche auf Grund des §. 12 Ziffer 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 durch 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. April 1898 (Central-Blatt für das Deutsche Reich 1898 
S. 201 bis 216) erlassen wurde. 
Von diesen Verfahren sind außer der Bestimmung des Brechungsvermögens die Bestimmung der 
Jodzahl und die Prüfungen auf Pflanzenöle in allen Fällen auszuführen (III B 4 unter b, g, i und l 
der „Anweisung“). Die Prüfung auf die Anwesenheit von Baumwollsamenöl ist in folgender Weise 
auszuführen: 
5 cem Fett werden mit der gleichen Raummenge Amylalkohol und 5 cem einer 1 prozentigen 
Lösung von Schwefel in Schwefelkohlenstoff in einem weiten, mit Korkverschluß und weitem Steigrohre 
versehenen Reagensglas etwa ¼ Stunde lang im siedenden Wasserbad erhitzt. Tritt eine Färbung nicht 
ein, so setzt man nochmals 5 cem der Schwefellösung zu und erhitzt von neuem . Stunde lang. Eine 
deutliche Rothfärbung der Flüssigkeit kann durch die Gegenwart von Baumwollsamenöl bedingt sein. 
Wenn die vorhergehenden Prüfungen darauf hinweisen, daß eine Verfälschung mit Pflanzenölen 
stattgefunden hat, so ist die Untersuchung auf Phytosterin anzustellen. 
Die Prüfung auf das Vorhandensein von Phytosterin ist in folgender Weise auszuführen: 
100 g Fett werden in einem Kolben von 1 Liter Inhalt auf dem Wasserbade geschmolzen und 
mit 200 cem alkoholischer Kalilauge, welche in 1 Liter Alkohol von 70 Volumprozenten 200 g Kalium- 
hodroxyd enthält, auf dem kochenden Wasserbad am Rückflußkühler verseist. Nach beendeter Verseifung, 
die etwa ½ Stunde Zeit erfordert, wird die Seifenlösung mit 600 cem Wasser versetzt und nach dem 
Erkalten in einem Schütteltrichter viermal mit Aether ausgeschüttelt. Zur ersten Ausschüttelung verwendet 
man 800 cem, zu den folgenden je 400 cem Aether. Aus diesen Auszügen wird der Aether abdestillirt 
und der Rückstand nochmals mit 10 cem obiger Kalilauge 5 bis 10 Minuten im Wasserbad erhitzt, die 
Lösung mit 20 cem Wasser versetzt und nach dem Erkalten zweimal mit je 100 cem Aether ausgeschüttelt. 
Die ätherische Lösung wird viermal mit je 10 cem Wasser gewaschen, danach durch ein trockenes Filter 
filtrirt und der Aether abdestillirt. Der Rückstand wird in ein Glasschälchen gebracht und darin beie 
100° getrocknet. Darauf setzt man 2 bis 3 cem Essigsäureanhydrid hinzu, erhitzt, unter Bedeckung des 
Schälchens mit einem Uhrglas, auf dem Drahtnetz etwa ½ Minute lang zum Sieden und verdunstet 
den Ueberschuß des Essigsäureanhydrids auf dem Wasserbade. Der Rückstand wird vier= bis fünfmal 
aus geringen Mengen, etwa 1 bis 1.8 cem, absolutem Alkohol umkrystallisirt und von der dritten 
Krystallisation ab jedesmal der Schmelzpunkt bestimmt. Schmilzt das letzte Krystallisationsprodukt erst 
bei 117° (korrigirter Schmelzpunkt) oder höher, so ist der Nachweis von Pflanzenöl als erwiesen zu 
betrachten. 
Bei der Untersuchung von Margarineproben ist die Bestimmung der Jodzahl und die Prüfung auf 
Pflanzenöle unbeschadet der Vorschrift im zweiten Abschnitt I unter 2 zu unterlassen. 
Schluhberichk. 
Nach Beendigung der Untersuchung ist der Ausfall derselben dem zum Beschauer bestellten Thier= 
arzte schriftlich mitzutheilen. 
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