Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

372 
E. 
Prüfungs-Vorschriften 
für 
die Trichinenschauer. 
8. 1. 
Zur Untersuchung des ausländischen Fleisches auf Trichinen und zur Unterstützung der thier- 
ärztlichen Sachverständigen bei der Finnenschau dürfen nur solche Personen amtlich verwendet werden, 
welche die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben. 
S. 2. 
Die Prüfung ist vor einer von der Landesregierung zu bestimmenden thierärztlichen Amtsstelle 
(Centralstelle, beamteter Thierarzt 2c.) abzulegen. 
8. 3. 
Dem Gesuch um Zulassung sind beizufügen: 
1. ein kurzer Lebenslauf, 
2. der Nachweis, daß der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat, 
3. ein amtliches Führungszeugniß, 
4. der Nachweis, daß der Bewerber mindestens vierzehn Tage lang einen regelmäßigen theo- 
retischen und praktischen Unterricht in der Trichinen- und Finnenschau auf einem öffentlichen 
Schlachthof unter Leitung eines die Fleischbeschau dort amilich ausübenden Thierarztes mit 
Erfolg genossen hat. 
Die Ausbildung bei einer von der Landesregierung hierzu ermächtigten, mit den er- 
forderlichen Einrichtungen versehenen Zoll= oder Steuerstelle, bei welcher die Untersuchung 
von Fleisch durch einen amtlich die Fleischbeschau ausübenden Thierarzt stattfindet, oder 
auf einem mit einer Hochschule in Verbindung stehenden thierärztlichen Institute kann der 
Ausbildung auf einem Schlachthofe gleich geachtet werden. 
Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig- 
keit des Nachsuchenden in Bezug auf die Ausübung des Berufs als Trichinenschauer darthun. 
S. 4. 
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling alle für eine zuverlässige Ausübung der 
Trichinenschau und eine zuverlässige Mitwirkung bei der Finnenschau erforderlichen Kenntnisse und Fertig- 
keiten besitzt. 
Die Prüfung zerfällt in einen theoretischen und in einen praktischen Theil.
	        
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