Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Die Nachprüfung ist bereits nach zwei Jahren erforderlich und hat im vollen Umfange der 
g8. 4 bis 6 stattzufinden, wenn der Inhaber des Befähigungsausweises inzwischen als Trichinenschauer 
amtlich nicht thätig gewesen ist. 
Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise von dem prüfenden Thierar##e 
zu vermerken. 
F. 10. 
Die Gebühren für die Prüfung sowie für jede Wiederholung derselben betragen sechs Mark. 
Die Gebühren für jede Nachprüfung betragen vier Mark, im Falle des §. 9 Abs. 2 sechs Mark. 
Die Gebühren sind vor der Zulassung zur Prüfung oder Nachprüfung einzuzahlen. 
C. 11. 
Approbirte Aerzte und Thierärzte sind zur Ausübung der Trichinenschau ohne besondere Prüfung 
zuzulassen. 4 
Personen, welche zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften bereits ein Jahr lang an einem öffent- 
lichen Schlachthofe, bei welchem die Fleischbeschau unter thierärztlicher Leitung steht, oder bei einer öffen- 
lichen Fleischbeschau für eingeführtes Fleisch als Trichinenschauer amtlich thätig gewesen sind, können 
bei tadelloser Dienstführung den Ausweis als Trichinenschauer ohne Prüfung erhalten, wenn sie vor 
Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung dieser Vorschriften bei der zuständigen Behörde einen ent- 
sprechenden Antrag stellen. Von den Nachprüfungen sind sie dadurch nicht entbunden. 
8. 12. 
Personen, welche das Fleischergewerbe, den Fleisch- oder Viehhandel betreiben, dürfen als 
Trichinenschauer nicht angestellt werden.
	        
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