Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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S. 24. 
Die Königliche Regierung kann gemäß Art. 9 des Gesetzes vom 18. April 1843, 
betreffend den Bau von Eisenbahnen, die Abtretung jeder einzelnen Strecke an den Staat 
verlangen. Macht die Regierung von dieser Befugniß Gebrauch, so ist sie berechtigt, 
gleichzeitig die zur Zeit der Abtretung vorhandenen beweglichen Gegenstände an Transport- 
material, Betriebsgeräthschaften, Vorräthen u. s. w. gegen Erstattung des von Sachver- 
ständigen festgestellten Werthes an sich zu ziehen. 
Die Größe des von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlage- 
kapitals, das demselben zu ersetzen ist, wird alsbald nach Vollendung der einzelnen Strecken 
und für jede gesondert ausgemittelt (vergl. F. 9). 
Sollten bei der Erwerbung durch den Staat die zu erwerbende Bahn oder ihre Zu- 
behörden sich in schlechtem Zustande befinden, so wird der Aufwand für die vollständige 
Instandsetzung derselben, welcher nöthigenfalls durch Sachverständige ermittelt wird, an 
dem zu erstattenden Anlagekapital abgezogen. 
Ist die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich, so hat das Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und der Unternehmer 
je einen Sachverständigen zu wählen, falls sich diese nicht einigen, einen weiteren Sach- 
verständigen als Obmann; kommt eine Einigung über die Wahl des Obmannes nicht zu 
Stande, so soll der Präsident des Landgerichts Stuttgart um Ernennung eines solchen 
ersucht werden. Die Sachverständigen können nur nach Maßgabe der Vorschrift des 
§. 406 der Civilprozeßordnung abgelehnt werden. Ueber die Ablehnung entscheidet der 
Vorstand des Verwaltungsgerichtshofs als Schiedsrichter. 
§. 25. 
Wenn die Reineinnahme aus dem Betriebe der drei Strecken in drei Betriebsjahren 
6% der von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten über- 
stiegen hat, so nimmt für die folgenden Jahre mit einem 6 % übersteigenden Erträgniß 
die Staatskasse an dem Mehrerträgniß nach Verhältniß des geleisteten Staatsbeitrags 
(§. 2) Theil. Bei der Berechnung des Gewinns wird der Gesammtertrag der drei Strecken 
und im Fall der Abtretung einer solchen der Ertrag der beiden übrigen Strecken zu 
Grund gelegt. 
Als Reineinnahme ist die Summe anzusehen, um welche die Betriebseinnahme die
	        
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