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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Rassenführung und Rassenkontrolle bei den ösffentlichen Körperschaften und Stiftungen
im Departement des Innern. Vom 9. August 1902.
Zur Sicherung einer geordneten Kassenführung und wirksamen Kassenkontrolle bei
den Rechnern der Gemeinden, Amtskörperschaften und sonstigen unter der Aussicht des
Ministeriums des Innern stehenden öffentlichen Körperschaften und Stiftungen werden
mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät die nachstehenden
Bestimmungen getroffen.
I. Uebernahme von Nebenverwaltungen und Nebengeschästen durch die Rechnuer.
S. 1.
Die Rechner der Gemeinden, Amtskörperschaften und sonstigen unter der Aussicht
des Ministeriums des Innern stehenden öffentlichen Körperschaften und Stiftungen sind
verpflichtet, von der beabsichtigten Uebernahme jeder weiteren öffentlichen Kasse oder Privat-
verwaltung (Vormundschaft, Agentur u. s. w.) der Vertretung der Körperschaft, in deren
Dienst sie stehen (Gemeinderath, Amtsversammlung u. s. w.), Anzeige zu erstatten und,
soweit dies nach allgemeiner Vorschrift oder den festgesetzten Anstellungsbedingungen er-
forderlich ist, die Genehmigung der betreffenden Körperschaftsvertretung zur Uebernahme
der Nebenverwaltung einzuholen. Außerdem bedarf die Uebernahme einer staatlichen
Nebenverwaltung, z. B. des Ortssteueramts, wie bisher der Genehmigung der Gemeinde-
aufsichtsbehörde.
Die bei Erlassung dieser Verfügung im Amt befindlichen Rechner haben ihrer Ver-
waltungsbehörde binnen vier Wochen anzuzeigen, welche Nebenverwaltungen sie besorgen.
Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch, wenn ein Rechner vor dem Antritt seines
Rechneramtes eine öffentliche Kasse bereits übernommen hat und diese Verwaltung bei-
behalten will.
II. Kassenführung und Verwahrung der Kassenbestände.
S. 2.
Den in §. 1 genannten öffentlichen Rechnern ist die Vermengung der zu ihrer Ver-
waltung gehörigen Kassengelder mit Geldern einer anderen öffentlichen Verwaltung oder