Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Rassenführung und Rassenkontrolle bei den ösffentlichen Körperschaften und Stiftungen 
im Departement des Innern. Vom 9. August 1902. 
Zur Sicherung einer geordneten Kassenführung und wirksamen Kassenkontrolle bei 
den Rechnern der Gemeinden, Amtskörperschaften und sonstigen unter der Aussicht des 
Ministeriums des Innern stehenden öffentlichen Körperschaften und Stiftungen werden 
mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät die nachstehenden 
Bestimmungen getroffen. 
I. Uebernahme von Nebenverwaltungen und Nebengeschästen durch die Rechnuer. 
S. 1. 
Die Rechner der Gemeinden, Amtskörperschaften und sonstigen unter der Aussicht 
des Ministeriums des Innern stehenden öffentlichen Körperschaften und Stiftungen sind 
verpflichtet, von der beabsichtigten Uebernahme jeder weiteren öffentlichen Kasse oder Privat- 
verwaltung (Vormundschaft, Agentur u. s. w.) der Vertretung der Körperschaft, in deren 
Dienst sie stehen (Gemeinderath, Amtsversammlung u. s. w.), Anzeige zu erstatten und, 
soweit dies nach allgemeiner Vorschrift oder den festgesetzten Anstellungsbedingungen er- 
forderlich ist, die Genehmigung der betreffenden Körperschaftsvertretung zur Uebernahme 
der Nebenverwaltung einzuholen. Außerdem bedarf die Uebernahme einer staatlichen 
Nebenverwaltung, z. B. des Ortssteueramts, wie bisher der Genehmigung der Gemeinde- 
aufsichtsbehörde. 
Die bei Erlassung dieser Verfügung im Amt befindlichen Rechner haben ihrer Ver- 
waltungsbehörde binnen vier Wochen anzuzeigen, welche Nebenverwaltungen sie besorgen. 
Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch, wenn ein Rechner vor dem Antritt seines 
Rechneramtes eine öffentliche Kasse bereits übernommen hat und diese Verwaltung bei- 
behalten will. 
II. Kassenführung und Verwahrung der Kassenbestände. 
S. 2. 
Den in §. 1 genannten öffentlichen Rechnern ist die Vermengung der zu ihrer Ver- 
waltung gehörigen Kassengelder mit Geldern einer anderen öffentlichen Verwaltung oder
	        
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