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mit Privatgeldern verboten,“) auch dürfen die Amtsgelder nur in der zu ihrer Verwahrung
bestimmten Kasse aufbewahrt werden.
Zur Durchführung dieser Vorschrift sind die körperschaftlichen Verwaltungsbehörden
von den Aufsichtsbehörden, soweit nöthig, anzuhalten, ihren Rechnern Kassen zur Ver-
fügung zu stellen, welche nach Beschaffenheit und Größe dem Umfang des Geldverkehrs
und der Baarbestände der betreffenden Verwaltung angemessen sind.
III. Kassentagbuch und Zahlungsverzeichnisse. Monatliche Kassenstürze der Rechner.
S. 3.
Vorbehältlich der für die Rechnungsführung der körperschaftlichen Sparkassen (§. 32),
sowie der Gemeindekrankenversicherung und der Krankenpflegeversicherung (Anlage B zu
der Ministerialverfügung vom 28. November 1892, Reg. Blatt S. 571) getroffenen
besonderen Bestimmungen hat jeder Rechner neben dem Rechnungshandbuch (Rapiat) oder,
wenn statt desselben vom Rechner selbst oder von einem Buchhalter ein Rechnungshaupt-
buch geführt wird, neben diesem letzteren ein Kassentagbuch zu führen, in welches alle
nicht in besondere Einzugs= oder Auszahlungsregister (§. 9) einzutragenden Einnahmen
und Ausgaben sofort bei ihrem thatsächlichen Vollzug einzutragen sind. (88. 37 und 38
des I. Edikts vom 31. Dezember 1818 und §. 6 der K. Verordnung vom 11. März
1822, Reg. Blatt S. 189.)
S. 1.
Das Kassentagbuch ist tabellarisch anzulegen und hat zu enthalten: ç
1) den Hinweis auf die Seite des Rechnungshandbuchs oder Hauptbuchs, wo der
betreffende Posten verrechnet ist,
2) den Tag der Vereinnahmung oder Ausbezahlung,
3) die Bezeichnung der zahlenden oder empfangenden Personen und Amtsstellen,
sowie des Rechtsverhältnisses, welches der Zahlung zu Grund liegt (Gegen-
stand der Zahlung),
4) den Betrag der Einnahme,
5) den Betrag der Ausgabe.
*) Erlaß des Ministeriums des Innern, betr. die Dienstvergehen der Körperschaftsbeamten, vom 23. Januar
1872, M.-A.-Bl. S. 25.