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8. 6.
In Kraft bleibt die besondere Vorschrift B 1 der Ministerialverfügung vom
30. September 1824, Reg. Blatt S. 788, betreffend Maßregeln zur Verhütung der
Verwendung der von den Steuereinnehmern eingenommenen Staatssteuern für fremde
Zwecke, wonach die Oberamtspfleger bei der Einnahme und Ausgabe von Steuergeldern
auch im Kassentagbuch genau zwischen den für den Staat und den für die Amtskörper-
schaft gemachten Einnahmen und Ausgaben zu unterscheiden haben.
S. 6.
Jedes Kassentagbuch ist vor Beginn des Rechnungsjahrs mit fortlaufenden, über das
ganze Buch sich erstreckenden Seitenzahlen zu versehen, von welchen eine auf jedem Blatt
entweder mit eigenhändigem Namenszug eines Beauftragten der dem Rechner vorgesetzten
Verwaltungsbehörde oder mit dem Abdruck eines von der letzteren gehörig verwahrten
Stempels zu versehen (zu paraphiren) ist.
Mit Vollziehung dieses Geschäfts ist ein vom Rechner durchaus unabhängiger Beamter
zu betrauen. Nach Abschluß eines Tagbuchs sind die Seitenzahlen und die Beurkundungs-
zeichen der Zahlen der leergebliebenen Seiten zu durchkreuzen oder sonst unbrauchbar
zu machen.
Ferner ist jedes Kassentagbuch vor dem Beginn des Rechnungsjahrs dauerhaft ein-
binden zu lassen. Von dieser Vorschrift sind Verwaltungen mit großem Umsatz ent-
bunden, wenn das Hauptbuch von einem Buchhalter mit selbständiger Verantwortung
geführt wird. In diesem Fall sind auf der Titelseite der einzelnen Tagbuchhefte die
Seitenzahlen des betreffenden Hefts durch einen vom Rechner unabhängigen Beamten
vorzumerken.
Endlich ist vor Beginn des Rechnungsjahrs auf dem ersten Blatt des Tagbuchs der
Hauptverwaltung jedes Rechners durch den Vorstand der demselben vorgesetzten Ver-
waltungsbehörde oder einen von der letzteren zu berufenden Vertreter desselben zu beur-
kunden, ob und welche öffentliche und private Nebenkassen der Rechner verwaltet (§. 1).
8. 7.
Die Kassentagbücher sind nicht aus den Schreibmaterialienvergütungen der Rechner,
sondern auf Kosten der Verwaltungen zu beschaffen.