Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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8. 6. 
In Kraft bleibt die besondere Vorschrift B 1 der Ministerialverfügung vom 
30. September 1824, Reg. Blatt S. 788, betreffend Maßregeln zur Verhütung der 
Verwendung der von den Steuereinnehmern eingenommenen Staatssteuern für fremde 
Zwecke, wonach die Oberamtspfleger bei der Einnahme und Ausgabe von Steuergeldern 
auch im Kassentagbuch genau zwischen den für den Staat und den für die Amtskörper- 
schaft gemachten Einnahmen und Ausgaben zu unterscheiden haben. 
S. 6. 
Jedes Kassentagbuch ist vor Beginn des Rechnungsjahrs mit fortlaufenden, über das 
ganze Buch sich erstreckenden Seitenzahlen zu versehen, von welchen eine auf jedem Blatt 
entweder mit eigenhändigem Namenszug eines Beauftragten der dem Rechner vorgesetzten 
Verwaltungsbehörde oder mit dem Abdruck eines von der letzteren gehörig verwahrten 
Stempels zu versehen (zu paraphiren) ist. 
Mit Vollziehung dieses Geschäfts ist ein vom Rechner durchaus unabhängiger Beamter 
zu betrauen. Nach Abschluß eines Tagbuchs sind die Seitenzahlen und die Beurkundungs- 
zeichen der Zahlen der leergebliebenen Seiten zu durchkreuzen oder sonst unbrauchbar 
zu machen. 
Ferner ist jedes Kassentagbuch vor dem Beginn des Rechnungsjahrs dauerhaft ein- 
binden zu lassen. Von dieser Vorschrift sind Verwaltungen mit großem Umsatz ent- 
bunden, wenn das Hauptbuch von einem Buchhalter mit selbständiger Verantwortung 
geführt wird. In diesem Fall sind auf der Titelseite der einzelnen Tagbuchhefte die 
Seitenzahlen des betreffenden Hefts durch einen vom Rechner unabhängigen Beamten 
vorzumerken. 
Endlich ist vor Beginn des Rechnungsjahrs auf dem ersten Blatt des Tagbuchs der 
Hauptverwaltung jedes Rechners durch den Vorstand der demselben vorgesetzten Ver- 
waltungsbehörde oder einen von der letzteren zu berufenden Vertreter desselben zu beur- 
kunden, ob und welche öffentliche und private Nebenkassen der Rechner verwaltet (§. 1). 
8. 7. 
Die Kassentagbücher sind nicht aus den Schreibmaterialienvergütungen der Rechner, 
sondern auf Kosten der Verwaltungen zu beschaffen.
	        
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