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g. 8.
Das Kassentagbuch wird in der Einnahme- und in der Ausgabespalte auf jeder
Seite zusammengerechnet und die Summen jeder' Seite werden je auf die nächstfolgende
Seite übertragen.
Die Einträge sind vom Rechner eigenhändig lückenlos und streng nach der Zeitfolge
des Empfangs und der Auszahlung zu machen. Etwaige Berichtigungen haben so zu
erfolgen, daß der ursprüngliche Eintrag lesbar bleibt.
Einnahmen und Ausgaben, welche nach dem Ablauf des Rechnungsjahrs, in welchem
sie verfallen waren, aber noch vor dem Rechnungsabschluß erfolgen, sind nicht in dem
Tagbuch des Rechnungsjahrs, in welchem sie thatsächlich bewerkstelligt werden, sondern in
dem Tagbuch des vorangegangenen Rechnungsjahrs, in welchem sie verfallen waren, ein-
zutragen.
Vorausempfänge und Vorauszahlungen für das dem Jahre ihrer thatsächlichen Voll-
ziehung folgende Rechnungsjahr sind in dem Tagbuch des Rechnungsjahrs, in welchem
sie thatsächlich vollzogen wurden, als Einnahmen bezw. Ausgaben einzutragen. Jedoch
ist es im Falle des Bedürfnisses nicht ausgeschlossen, daß auch im Laufe eines
Rechnungsjahrs das Kassentagbuch für das folgende Rechnungsjahr angelegt und in
Benützung genommen wird. Sobald dies geschieht, ist hierüber auf der Titelseite des
laufenden Kassentagbuchs auf die in §. 6 Abs. 4 bezeichnete Weise Vormerkung zu machen.
Abschlagszahlungen sind als solche zu buchen.
Die Entnahme von Geld aus der Kasse für sofort zu bewerkstelligende, ihrem Betrag
nach noch nicht feststehende Ausgaben (z. B. Einkäufe außerhalb des Amtssitzes des Rechners)
ist sofort bei der Entnahme zu buchen. Nach dem Vollzug der Ausgabe ist ein nicht-
verbrauchter Theil des entnommenen Geldes an der Buchung abzuschreiben oder in Ein-
nahme zu stellen.
Entsprechend ist bei etwaiger Einnahme von Geldern zu verfahren, bezüglich welcher
das Bezugsrecht der Verwaltung noch nicht feststeht.
Bloße Kassenbelege (sogenannte Liquidationsposten) dürfen nicht vorkommen.
8. 9.
Dem Steuerabrechnungsbuch des Steuereinbringers (8. 33 des J. Edikts vom 831. Dezember
1818 und §F. 6 der Königl. Verordnung vom 11. März 1822, Reg. Blatt S. 189, vergl.
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