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Einsetzung von Beträgen erfolgen können, ersetzen in der Regel die Vornahme besonderer
Kassenstürze bei den dem Departement des Innern unterstehenden Nebenkassen des
Rechners.
Den einer Nebenkasse oder Nebenverwaltung vorgesetzten Justizbehörden ist von
dem Ergebniß der Kassenrevision nur dann Nachricht zu geben, wenn sich bei derselben
ein Anstand ergeben hat.
VI. Kasseurevision bei den Gemeinderechnern.
8. 18.
Bei den Gemeinderechnern und Gemeindestiftungsrechnern, deren ordentliche Jahres-
einnahmen 3000 nicht übersteigen, ist jährlich mindestens ein unvermutheter Kassen-
sturz, bei allen übrigen Gemeinderechnern und Gemeindestiftungsrechnern sind jährlich
mindestens zwei unvermuthete Kassenstürze vorzunehmen. Die Vornahme dieser Kassen-
stürze ist Obliegenheit des Ortsvorstehers; bei den Rechnern von Gemeindestiftungen im
Sinne des Art. 45 des Gesetzes vom 21. Mai 1891 ist dem ersten Ortsgeistlichen die
Theilnahme anheimzugeben.
Außerdem ist bei den Gemeinderechnern und Gemeindestiftungsrechnern aus Anlaß
des Rechnungsabschlusses ein Kassensturz vorzunehmen, und zwar durch den Verwaltungs-
aktuar, sofern dieser den Rechnungsabschluß besorgt, sonst durch den Ortsvorsteher. In
beiden Fällen kann die Beiziehung einer Urkundsperson unterbleiben.
Wenn der Rechner mehrere Kassen verwaltet, so ist der mit dem Rechnungsabschlusse
zu verbindende Kassensturz nur aus Anlaß des Abschlusses der Rechnung der Hauptver-
waltung vorzunehmen, jedoch auf die Nebenkassen (§F. 17) auszudehnen.
Dem Oberamt bleibt die Vornahme unvermutheter Kassenstürze bei den Gemeinde-
rechnern und Gemeindestiftungsrechnern aus besonderen Gründen unbenommen.
8. 19.
Die Nachrechnung, welche in Verbindung mit dem beim Rechnungsabschluß
vorzunehmenden Kassensturz zu ziehen ist, liegt dem Rechnungssteller, also entweder dem
Verwaltungsaktuar, oder dem Rechner selbst, oder wenn ein Rechnungshauptbuch von einem
Buchhalter geführt wird, diesem Letzteren ob. Die vom Rechner selbst gefertigte Nach-
rechnung ist vom Ortsvorsteher oder einem anderen Gemeindebeamten zu prüfen.