Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

408 
Einsetzung von Beträgen erfolgen können, ersetzen in der Regel die Vornahme besonderer 
Kassenstürze bei den dem Departement des Innern unterstehenden Nebenkassen des 
Rechners. 
Den einer Nebenkasse oder Nebenverwaltung vorgesetzten Justizbehörden ist von 
dem Ergebniß der Kassenrevision nur dann Nachricht zu geben, wenn sich bei derselben 
ein Anstand ergeben hat. 
VI. Kasseurevision bei den Gemeinderechnern. 
8. 18. 
Bei den Gemeinderechnern und Gemeindestiftungsrechnern, deren ordentliche Jahres- 
einnahmen 3000 nicht übersteigen, ist jährlich mindestens ein unvermutheter Kassen- 
sturz, bei allen übrigen Gemeinderechnern und Gemeindestiftungsrechnern sind jährlich 
mindestens zwei unvermuthete Kassenstürze vorzunehmen. Die Vornahme dieser Kassen- 
stürze ist Obliegenheit des Ortsvorstehers; bei den Rechnern von Gemeindestiftungen im 
Sinne des Art. 45 des Gesetzes vom 21. Mai 1891 ist dem ersten Ortsgeistlichen die 
Theilnahme anheimzugeben. 
Außerdem ist bei den Gemeinderechnern und Gemeindestiftungsrechnern aus Anlaß 
des Rechnungsabschlusses ein Kassensturz vorzunehmen, und zwar durch den Verwaltungs- 
aktuar, sofern dieser den Rechnungsabschluß besorgt, sonst durch den Ortsvorsteher. In 
beiden Fällen kann die Beiziehung einer Urkundsperson unterbleiben. 
Wenn der Rechner mehrere Kassen verwaltet, so ist der mit dem Rechnungsabschlusse 
zu verbindende Kassensturz nur aus Anlaß des Abschlusses der Rechnung der Hauptver- 
waltung vorzunehmen, jedoch auf die Nebenkassen (§F. 17) auszudehnen. 
Dem Oberamt bleibt die Vornahme unvermutheter Kassenstürze bei den Gemeinde- 
rechnern und Gemeindestiftungsrechnern aus besonderen Gründen unbenommen. 
8. 19. 
Die Nachrechnung, welche in Verbindung mit dem beim Rechnungsabschluß 
vorzunehmenden Kassensturz zu ziehen ist, liegt dem Rechnungssteller, also entweder dem 
Verwaltungsaktuar, oder dem Rechner selbst, oder wenn ein Rechnungshauptbuch von einem 
Buchhalter geführt wird, diesem Letzteren ob. Die vom Rechner selbst gefertigte Nach- 
rechnung ist vom Ortsvorsteher oder einem anderen Gemeindebeamten zu prüfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.