Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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§. 20. 
Bei Vornahme der unvermutheten Kassenstürze und der zugehörigen Nach- 
rechnungen ist folgendermaßen zu verfahren: 
1) Unmittelbar nach der Ankunft des Ortsvorstehers hat derselbe die Kassenschlüssel 
und die nicht abgeschlossenen Kassentagbücher zur Hand zu nehmen und den Rechner 
darüber zu Protokoll zu vernehmen: 
a) ob der Kassenschlüssel in mehreren Exemplaren vorhanden ist und wo zutreffen- 
denfalls die übrigen Exemplare verwahrt sind; 
b) ob außerhalb der Amtskasse Gelder verwahrt sind und bejahendenfalls wo; 
) ob in der Amtskasse keine anderen als Amtsgelder sich befinden; 
4) ob der Rechner Ouittungen für Zahlungen besitzt, welche noch nicht geleistet 
worden sind; 
e) ob alle thatsächlich vollzogenen Einnahmen und Ausgaben im Kassentagbuch 
eingetragen sind. 
2) Hierauf hat sich der Ortsvorsteher auf Grund des Vermerks auf dem ersten Blatt 
des von dem Rechner über seine Hauptverwaltung geführten laufenden Tagbuchs (§. 6) 
zu vergewissern, welche Nebenkassen derselbe verwaltet. Sodann sind die Bestände der 
Kassen aller öffentlichen Verwaltungen des Rechners einschließlich von Vormundschaften 
u. s. w. (§. 17) zu zählen, wobei darauf zu achten ist, daß die gezählten Gelder erst dann 
in die Kasse zurückgelegt werden, wenn die Zählung aller Kassenbestände beendigt ist. 
Die vom Rechner selbst, sowie die von Privaten versiegelten Geldrollen mit Gold= und 
Silbermünzen sind zu öffnen; dies kann bei solchen Rollen unterbleiben, bei welchen in 
Folge des Gebrauchs von durchlochtem Geldrollenpapier die Ränder aller in ihnen ent- 
haltenen Münzen sichtbar sind. Bei Rollen mit Nickelmünzen, welche nicht in dieser 
Weise hergestellt sind, genügt ein stichprobeweises Oeffnen. 
Ueber den Erfund ist unter Angabe der Geldsorten eine vom Rechner mitzuunter- 
zeichnende Urkunde aufzunehmen. 
3) Sofort sind — gegebenenfalls durch den zur Nachrechnung beizuziehenden Rech- 
nungsverständigen — sämmtliche laufenden Kassentagbücher je durch Uebertragung der in 
den geführten Zahlungsverzeichnissen für die Zeit seit dem letzten Abschluß (§. 10) sich 
ergebenden Summen zu ergänzen, nachzurechnen und abzuschließen.
	        
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