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§. 20.
Bei Vornahme der unvermutheten Kassenstürze und der zugehörigen Nach-
rechnungen ist folgendermaßen zu verfahren:
1) Unmittelbar nach der Ankunft des Ortsvorstehers hat derselbe die Kassenschlüssel
und die nicht abgeschlossenen Kassentagbücher zur Hand zu nehmen und den Rechner
darüber zu Protokoll zu vernehmen:
a) ob der Kassenschlüssel in mehreren Exemplaren vorhanden ist und wo zutreffen-
denfalls die übrigen Exemplare verwahrt sind;
b) ob außerhalb der Amtskasse Gelder verwahrt sind und bejahendenfalls wo;
) ob in der Amtskasse keine anderen als Amtsgelder sich befinden;
4) ob der Rechner Ouittungen für Zahlungen besitzt, welche noch nicht geleistet
worden sind;
e) ob alle thatsächlich vollzogenen Einnahmen und Ausgaben im Kassentagbuch
eingetragen sind.
2) Hierauf hat sich der Ortsvorsteher auf Grund des Vermerks auf dem ersten Blatt
des von dem Rechner über seine Hauptverwaltung geführten laufenden Tagbuchs (§. 6)
zu vergewissern, welche Nebenkassen derselbe verwaltet. Sodann sind die Bestände der
Kassen aller öffentlichen Verwaltungen des Rechners einschließlich von Vormundschaften
u. s. w. (§. 17) zu zählen, wobei darauf zu achten ist, daß die gezählten Gelder erst dann
in die Kasse zurückgelegt werden, wenn die Zählung aller Kassenbestände beendigt ist.
Die vom Rechner selbst, sowie die von Privaten versiegelten Geldrollen mit Gold= und
Silbermünzen sind zu öffnen; dies kann bei solchen Rollen unterbleiben, bei welchen in
Folge des Gebrauchs von durchlochtem Geldrollenpapier die Ränder aller in ihnen ent-
haltenen Münzen sichtbar sind. Bei Rollen mit Nickelmünzen, welche nicht in dieser
Weise hergestellt sind, genügt ein stichprobeweises Oeffnen.
Ueber den Erfund ist unter Angabe der Geldsorten eine vom Rechner mitzuunter-
zeichnende Urkunde aufzunehmen.
3) Sofort sind — gegebenenfalls durch den zur Nachrechnung beizuziehenden Rech-
nungsverständigen — sämmtliche laufenden Kassentagbücher je durch Uebertragung der in
den geführten Zahlungsverzeichnissen für die Zeit seit dem letzten Abschluß (§. 10) sich
ergebenden Summen zu ergänzen, nachzurechnen und abzuschließen.