Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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nungsbelege mit den Einträgen im Rechnungshaupt- bezw. Handbuch und, soweit 
dieses zur Zeit des Kassensturzes nicht auf dem Laufenden ist, mit den Tagbucheinträgen 
zu verbinden. Hiebei sind die Belege zu prüfen und nöthigen Falls wenigstens stichprobe- 
weise nachzurechnen. Bei Lieferungslisten von Untereinbringern ist insbesondere auf das 
Datum zu achten. In wieweit bei sehr großen Verwaltungen die stichprobeweise Ver- 
gleichung der Belege genügt, muß dem Ermessen des den Kassensturz vornehmenden 
Beamten überlassen werden. 
6) Bei der Nachrechnung ist durch den Ortsvorsteher unter Mitwirkung des etwa 
beigezogenen bezw. beizuziehenden Rechnungsverständigen (Ziff. 4) auf Grund seiner 
Kenntniß des Gangs der Verwaltung und nöthigen Falls auf Grund der Durchsicht der 
Gemeinderathsprotokolle in umsichtige Erwägung zu ziehen, ob Einnahmen, welche angefallen 
sein müssen oder mit Wahrscheinlichkeit angefallen sein sollten, rechtzeitig und im vollen 
Betrag gebucht sind. Ergeben sich hiebei Zweifel, so sind geeignete Erhebungen zu machen, 
insbesondere auffallende Ausstände den Schuldnern zur Anerkennung mitzutheilen.“) 
Letzteres ist insbesondere bei auffallenden Ausständen im Steuerabrechnungsbuch, bei 
Holz= und Pachtgeldern, sowie bei Kapitalzinsen nicht zu unterlassen, auch sind von Zeit 
zu Zeit einzelne Steuerpflichtige um Ueberlassung ihrer Steuerbüchlein zur Prüfung in 
der Richtung zu ersuchen, ob in denselben nicht höhere Schuldigkeiten und Abzahlungen 
eingetragen sind, als im Abrechnungsbuch. Diese Maßregel ist entbehrlich, wenn bei 
einer Steuereinnehmerei ein ständiger Kontrolleur aufgestellt ist. 
Bei der Prüfung der Verrechnung von Holz= und sonstigen Versteigerungserlösen 
ist darauf zu achten, ob kein Versteigerungsprotokoll fehlt. 
Für Beachtung vorstehender Gesichtspunkte ist im Falle der Beiziehung eines be- 
sonderen Rechnungsverständigen nicht bloß dieser, sondern auch der Ortsvorsteher ver- 
antwortlich. 
7) Anläßlich der Nachrechnung sind ferner die monatlichen Kassenberichte des Rechners, 
soweit solche zu erstatten sind, mit den Einträgen im Kassentagbuch und Rechnungsbuch 
zu vergleichen. 
8) Wenn bei der Kasse ein Kontrolleur angestellt ist, sind bei der Nachrechnung auch 
  
*) Die vorgeschriebene jährliche Ausstandsverurkundung (Art. 17 des Gesetzes vom 17. Juli 1824, über die 
bei den einzelnen Steuerpflichtigen haftenden Rückstände, Reg. Blatt S. 531) wird hiedurch nicht berührt. 
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