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die Kontrollbücher zur Vergleichung nicht nur bezüglich der Summen, sondern auch be-
züglich einzelner Posten heranzuziehen.
9) Sofern die Verwaltung im Geschäftsverkehr mit einer Bank steht, ist mit derselben
zu vereinbaren, daß die Mitunterzeichnung der vom Rechner in diesem Verkehr auszu-
stellenden Anweisungen und Checks durch den Ortsvorsteher oder einen besonders hiemit
betrauten Gemeindebeamten Bedingung für die Gültigkeit der Anweisungen und Checks
ist. Die Checkformulare sind unter gemeinschaftlichem Verschluß des Rechners und des
Ortsvorstehers oder seines Vertreters zu verwahren. Der Ortsvorsteher oder der mit
seiner Vertretung beauftragte Beamte hat über die von ihm mitunterzeichneten Anweisungen
oder Checks unter Angabe von Betrag und Datum der Abhebungen ein Verzeichniß zu
führen, welches bei den Nachrechnungen zur Vergleichung mit den Buchungen des Rechners
heranzuziehen ist.
Ferner ist der Betrag des Guthabens der Verwaltung zur Zeit des Kassensturzes
auf Grund des letzten Rechnungsauszugs der Bank und der nach den Büchern der Kasse
inzwischen gemachten Anlagen und Abhebungen zu berechnen. Sodann ist die Bank um
eine Bestätigung zu ersuchen, ob das berechnete Guthaben (abgesehen von den laufenden
Kontokorrentzinsen) mit der Buchung der Bank übereinstimmt.
10) Wenn beim Kassensturz Empfangsbescheinigungen für gebuchte Zahlungen in
erheblicherem Betrag nicht vorliegen, insbesondere weil solche erst kurz vor dem Kassen-
sturz gemacht worden sind, so sind die betreffenden Posten zur nachträglichen Prüfung
der Empfangsbescheinigung vorzumerken, sofern es nicht angezeigt ist, den im Tagbuch
eingetragenen Empfänger um Bestätigung des Empfangs zu ersuchen.
11) Wenn das Kassensturzgeschäft unterbrochen werden muß, so sind Bücher und
Belege von dem den Kassensturz besorgenden Beamten und dem Rechner unter gemein-
schaftlichen Verschluß zu nehmen.
12) Im Uebrigen ist es Sache des Gemeinderaths, die durch etwaige besondere Ver-
hältnisse einer Verwaltung bedingten Maßregeln zu treffen.
S. 21.
Die Vorschriften der §§. 18 bis 20 finden auf die Rechner der Gemein dever-
bände, sowie auf die Theilgemeinderechner, und zwar auf die Letzteren unter
Berücksichtigung der Bestimmungen über die Vereinfachung des Rechnungswesens der