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Theilgemeinden (Art. 11 des Gesetzes vom 17. September 1853, Reg. Blatt S. 389,
Ziff. 5 von Nr. VI der Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der
Finanzen vom 30. Oktober 1848, Reg. Blatt S. 493), entsprechende Anwendung.
§. 22.
Die Einhaltung der Vorschriften der §§. 18 bis 21 durch die Gemeindebehörden
ist von den Oberämtern bei der jährlichen Rechnungsrevision zu überwachen.
8. 23.
Bei jeder an Ort und Stelle stattfindenden Abhör einer Gemeinde= oder
Gemeindestiftungsrechnung (Lokalabhör) hat der Oberamtmann einen Kassensturz
vorzunehmen.
Die Nachrechnung zu diesem Kassensturz ist, wenn bei der betreffenden Verwaltung
ein Buchhalter oder ein Kontrolleur angestellt ist, von diesem, wenn der Rechner seine
Rechnung selbst stellt, durch einen von ihm unabhängigen Gemeindebeamten, sonst durch
den Verwaltungsaktuar vor dem Abhörtermin rechnerisch vorzubereiten, wobei die zum
Rechnungsabschluß gefertigte Nachrechnung benützt werden kann. Die sachliche Prüfung
nach den Gesichtspunkten des §. 20 Ziff. 6 liegt dem Oberamtmann ob, welcher hiedurch
etwa veranlaßte Verfügungen alsbald zu treffen hat.
8. 24.
Für die Kassenrevision in den größeren Stadtgemeinden mit mehr als
10000 Einwohnern gelten die Vorschriften der §§. 18 bis 23 mit folgenden besonderen
Bestimmungen:
1) Mit Vornahme der unvermutheten und der beim Rechnungsabschluß vorzu-
nehmenden Kassenstürze kann der Gemeinderath an Stelle des Stadtvorstands
ein Gemeinderathsmitglied oder einen besonders hiefür angestellten Beamten
betrauen.
Aus Anlaß der Rechnungsprüfungsverhandlungen (Justifizirung der Rechnungen,
vergl. §. 17 ff. der Vasüzung des Ministeriums des Innern vom 18. November
1891, Reg. Blatt S. 279) braucht in der Regel weder vom Gemeinderath,
noch vom Vezirksamt ein Kassensturz vorgenommen zu werden.
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