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3) Dem Gemeinderath bleibt es überlassen, für die einzelnen städtischen Ver-
waltungen deren Eigenart entsprechende besondere Kassenkontrollevorschriften
zu erlassen, welche insoweit der Genehmigung des Ministeriums des Innern
zu unterstellen sind, als sie den Vorschriften dieser Verfügung widersprechen.
VII. Kasseurevision bei den Amtskörperschaftsrechnern.
§. 25.
Bei jedem Amtstörperschaftsrechner, insbesondere bei dem Oberamtspfleger und
dem Oberamtssparkassier, hat das Oberamt neben dem in §. 83 des Ver-
waltungsedikts vorgeschriebenen Kassensturz des Amtsversammlungsausschusses jährlich
zwei unvermuthete Kassenstürze vorzunehmen. Aus Anlaß der Rechnungsabhör kann
ein Kassensturz mit Rücksicht auf den vorangegangenen, vom Amtsversammlungsausschuß
in Gemäßheit des §. 83 des Verwaltungsedikts vorgenommenen Kassensturz in der Regel
unterbleiben.
Die Befugniß und Verpflichtung des Oberamts zur Vornahme außerordentlicher
Kassenstürze aus besonderer Veranlassung bleibt unberührt.
S. 26.
Auf das Verfahren bei den unvermutheten Kassenstürzen und den zugehörigen Nach-
rechnungen bei den Amtskörperschaftsrechnern sind die Vorschriften des §. 20 entsprechend
anzuwenden. Es ist also insbesondere mit einem der im Jahr vorzunehmenden unver-
mutheten Kassenstürze eine vollständige Nachrechnung zu verbinden, während bei dem
weiteren unvermutheten Kassensturz eine genaue Tagbuchsnachrechnung mit stichprobeweiser
Prüfung und Vergleichung der Belege genügt.
Für die sachgemäße Vornahme des Geschäfts ist der Oberamtmann, welchem die
Zuziehung des oberamtlichen Revisionsassistenten oder einer anderen Hilfsperson überlassen
bleibt, verantwortlich.
Bei den Kassenstürzen bei der Oberamtspflege hat eine Vergleichung der viertel-
jährlichen Lieferungsberichte der Ortsvorsteher (§. 14) und etwaiger von dem Oberamt-
mann anläßlich seiner Anwesenheit in den Bezirksgemeinden gemachten Vormerkungen
über die seit dem letzten Vierteljahrsbericht bewerkstelligten Lieferungen an Steuern,