Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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dieser Verfügung entsprechende Anwendung (88. 17 und 18 der Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 15. Juli 1889, Reg. Blatt S. 224). 
Bei der Nachrechnung zu den Kassenstürzen bei der Landarmenpflege sind außer den 
Kassenberichten des Landarmenpflegers insbesondere die Lieferungsberichte der Oberamts- 
pfleger (§. 13) und die Benachrichtigungen des Ministeriums des Innern über Zahlungs- 
anweisungen gemäß Art. 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung einiger 
Bestimmungen des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung des Reichsgesetzes über 
den Unterstützungswohnsitz, vom 2. Juli 1889 (Reg. Blatt S. 217) sowie gemäß Art. 20 
Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Zwangserziehung Minderjähriger, vom 29. Dezember 
1899 (Reg. Blatt S. 1284) mit den Tag= und Hauptbucheinträgen zu vergleichen. 
IX. Kasseurevision bei Stiftungen, welche uicht von den Gemeindebehörden 
verwaltet werden. 
§. 28. 
Auf die Kassenrevision bei den nicht von den Gemeindebehörden verwalteten, der 
Aufsicht des Ministeriums des Innern unterstehenden Stiftungen finden, soweit nicht die 
Stiftungsurkunden abweichende Bestimmungen treffen, die Vorschriften des VI. Abschnitts 
dieser Verfügung sinngemäße Anwendung. Die erforderlichen Einleitungen zur Durch- 
führung der Vorschriften werden von den betreffenden Stiftungsaussichtsbehörden getroffen. 
X. Verwahrung und Prüfung der Kapitalurkunden. 
§. 29. 
Für die Verwahrung der Kapitalurkunden (Hypothekenbriefe, Schuldscheine, Schuld- 
verschreibungen u. s. w.) jeder der in §. 1 genannten Verwaltungen ist ohne Rücksicht 
auf die Höhe des Kapitalvermögens der einzelnen Kasse ein vom Rechner unabhängiger 
Kapitalbriefverwahrer zu bestellen, welcher über die ihm übergebenen Schuldurkunden ein 
fortlaufendes Verzeichniß zu führen und stets auf dem Laufenden zu erhalten hat. 
Dem Rechner darf derselbe Kapitalurkunden nur gegen Bescheinigung ausfolgen. 
Die Zinsscheine und Erneuerungsscheine der dem Kapitalbriefverwahrer übergebenen 
Schuldverschreibungen hat nicht dieser, sondern der Rechner zu verwahren.
	        
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