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dieser Verfügung entsprechende Anwendung (88. 17 und 18 der Verfügung des Ministeriums
des Innern vom 15. Juli 1889, Reg. Blatt S. 224).
Bei der Nachrechnung zu den Kassenstürzen bei der Landarmenpflege sind außer den
Kassenberichten des Landarmenpflegers insbesondere die Lieferungsberichte der Oberamts-
pfleger (§. 13) und die Benachrichtigungen des Ministeriums des Innern über Zahlungs-
anweisungen gemäß Art. 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung einiger
Bestimmungen des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung des Reichsgesetzes über
den Unterstützungswohnsitz, vom 2. Juli 1889 (Reg. Blatt S. 217) sowie gemäß Art. 20
Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Zwangserziehung Minderjähriger, vom 29. Dezember
1899 (Reg. Blatt S. 1284) mit den Tag= und Hauptbucheinträgen zu vergleichen.
IX. Kasseurevision bei Stiftungen, welche uicht von den Gemeindebehörden
verwaltet werden.
§. 28.
Auf die Kassenrevision bei den nicht von den Gemeindebehörden verwalteten, der
Aufsicht des Ministeriums des Innern unterstehenden Stiftungen finden, soweit nicht die
Stiftungsurkunden abweichende Bestimmungen treffen, die Vorschriften des VI. Abschnitts
dieser Verfügung sinngemäße Anwendung. Die erforderlichen Einleitungen zur Durch-
führung der Vorschriften werden von den betreffenden Stiftungsaussichtsbehörden getroffen.
X. Verwahrung und Prüfung der Kapitalurkunden.
§. 29.
Für die Verwahrung der Kapitalurkunden (Hypothekenbriefe, Schuldscheine, Schuld-
verschreibungen u. s. w.) jeder der in §. 1 genannten Verwaltungen ist ohne Rücksicht
auf die Höhe des Kapitalvermögens der einzelnen Kasse ein vom Rechner unabhängiger
Kapitalbriefverwahrer zu bestellen, welcher über die ihm übergebenen Schuldurkunden ein
fortlaufendes Verzeichniß zu führen und stets auf dem Laufenden zu erhalten hat.
Dem Rechner darf derselbe Kapitalurkunden nur gegen Bescheinigung ausfolgen.
Die Zinsscheine und Erneuerungsscheine der dem Kapitalbriefverwahrer übergebenen
Schuldverschreibungen hat nicht dieser, sondern der Rechner zu verwahren.