Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Bei. Heimzahlung von Kapitalien hat der Verwahrer von der erfolgten Eintragung 
der Zahlung unter den Einnahmen sich zu überzeugen und in seinem Verzeichniß einen 
entsprechenden Vermerk zu machen. 
Bei Ausfolge von Schuldverschreibungen aus Anlaß der Aenderung des Zinsfußes 
hat der Kapitalbriefverwahrer darauf zu achten, daß ihm die neue oder abgeänderte Schuld- 
verschreibung in angemessener Zeit wieder übergeben wird. Im Anstandsfalle hat er der 
betreffenden Verwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Dasselbe ist bei vorübergehender 
Ausfolge von Hypothekenbriefen zu beachten. 
Der Kapitalbriefverwahrer hat die Uebereinstimmung der von ihm verwahrten Schuld- 
urkunden mit den in der Rechnung aufgeführten Kapitalien anläßlich des jährlichen 
Rechnungsabschlusses, von welchem er durch den Vorstand der Verwaltungsbehörde oder 
den Verwaltungsaktuar in Kenntniß zu setzen ist, zu prüfen und das Prüfungsergebniß 
in der Rechnung zu beurkunden. 
Ueber die Verwahrung der Kapitalbriefe körperschaftlicher Sparkassen können durch 
das Sparkassenstatut abweichende Bestimmungen getroffen werden. 
§. 30. 
Bezüglich der Prüfung der Kapitalbriefe vor der Entlastung der Rechner 
hat es bei den Rechnern der Stadtgemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern bei den 
Vorschriften der §§. 19 Abs. 3, 23 Abs. 2 und 35 der Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 18. November 1891 (Reg. Blatt S. 279) sein Verbleiben. 
Bei den Verwaltungen der übrigen Gemeinden und Gemeindestiftungen, sowie der 
Amtskörperschaften hat sich der Oberamtmann aus Anlaß der Rechnungsabhör all- 
jährlich zu überzeugen, ob die Kapitalurkunden der Verwaltung vorhanden und vor- 
schriftsmäßig beschaffen sind, sowie ob die in der abzuhörenden Rechnung aufgeführten 
Kapitalbeträge mit den Kapitalurkunden übereinstimmen. Hiebei können zum Vorlesen 
der Rechnungseinträge und zum gleichzeitigen Nachlesen des Verzeichnisses des Kapitalbrief- 
verwahrers einzelne Gemeinderaths= bezw. Amtsversammlungsmitglieder beigezogen werden. 
Wenn die Kapitalien in der revidirten und abzuhörenden Rechnung selbst nicht einzeln 
aufgeführt sind, so ist der Prüfung der Kapitalurkunden das einen Bestandtheil der 
Rechnung bildende, der jährlichen Revision unterliegende, besondere Kapitalien- 
verzeichniß zu Grund zu legen.
	        
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