Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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3)  Dem  Gemeinderath  bleibt  es  überlassen,  für  die  einzelnen  städtischen  Verwaltungen
  deren  Eigenart  entsprechende  besondere  Kassenkontrollevorschriften
zu  erlassen,  welche  insoweit  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern
zu  unterstellen  sind,  als  sie  den  Vorschriften  dieser  Verfügung  widersprechen.

VII.  Kasseurevision  bei  den  Amtskörperschaftsrechnern.

§.  25.

Bei  jedem  Amtstörperschaftsrechner,  insbesondere  bei  dem  Oberamtspfleger  und
dem  Oberamtssparkassier,  hat  das  Oberamt  neben  dem  in  §.  83  des  Verwaltungsedikts
  vorgeschriebenen  Kassensturz  des  Amtsversammlungsausschusses  jährlich
zwei  unvermuthete  Kassenstürze  vorzunehmen.  Aus  Anlaß  der  Rechnungsabhör  kann
ein  Kassensturz  mit  Rücksicht  auf  den  vorangegangenen,  vom  Amtsversammlungsausschuß
in  Gemäßheit  des  §.  83  des  Verwaltungsedikts  vorgenommenen  Kassensturz  in  der  Regel
unterbleiben.

Die  Befugniß  und  Verpflichtung  des  Oberamts  zur  Vornahme  außerordentlicher
Kassenstürze  aus  besonderer  Veranlassung  bleibt  unberührt.

 

S.  26.

Auf  das  Verfahren  bei  den  unvermutheten  Kassenstürzen  und  den  zugehörigen  Nachrechnungen
  bei  den  Amtskörperschaftsrechnern  sind  die  Vorschriften  des  §.  20  entsprechend
anzuwenden.  Es  ist  also  insbesondere  mit  einem  der  im  Jahr  vorzunehmenden  unvermutheten
  Kassenstürze  eine  vollständige  Nachrechnung  zu  verbinden,  während  bei  dem
weiteren  unvermutheten  Kassensturz  eine  genaue  Tagbuchsnachrechnung  mit  stichprobeweiser
Prüfung  und  Vergleichung  der  Belege  genügt.

Für  die  sachgemäße  Vornahme  des  Geschäfts  ist  der  Oberamtmann,  welchem  die
Zuziehung  des  oberamtlichen  Revisionsassistenten  oder  einer  anderen  Hilfsperson  überlassen
bleibt,  verantwortlich.

Bei  den  Kassenstürzen  bei  der  Oberamtspflege  hat  eine  Vergleichung  der  vierteljährlichen
  Lieferungsberichte  der  Ortsvorsteher  (§.  14)  und  etwaiger  von  dem  Oberamtmann
  anläßlich  seiner  Anwesenheit  in  den  Bezirksgemeinden  gemachten  Vormerkungen
über  die  seit  dem  letzten  Vierteljahrsbericht  bewerkstelligten  Lieferungen  an  Steuern,