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10) die Unterstützung der Staatsbehörden durch Abgabe gutächtlicher Aeußerungen
über Fragen der öffentlichen Wohlthätigkeit, des Jugend-Erziehungs- und
Rettungswesens und durch sonstige sachgemäße Berathung auf diesem Gebiete;
11) die Herstellung und Unterhaltung einer Verbindung mit den Organen der
Wohlthätigkeitsbestrebungen außerhalb Württembergs;
12) die Ueberwachung der Verwaltung der Württembergischen Sparkasse nach
näherer Vorschrift der für Letztere geltenden Bestimmungen.
§. 2.
Die Centralleitung, welcher die Rechtsfähigkeit im Sinne des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zukommt, hat ihren Sitz in Stuttgart.
8. 3.
Die Centralleitung besteht aus einem Vorstand und mindestens 12 weiteren, theils
männlichen, theils weiblichen Mitgliedern.
Die Ernennung derselben erfolgt, nach Einholung der Zustimmung Ihrer
Majestät der Königin, durch Seine Majestät den König auf Lebenszeit und
zwar, abgesehen vom Vorstand, auf Vorschlag der Centralleitung; die Ernennung wird
im Staatsanzeiger für Württemberg bekannt gemacht. In gleicher Weise erfolgt auf
Ansuchen die Enthebung von dem Ante.
Die Mitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich und haben nur bei dienstlichen Reisen
den Ersatz ihrer Auslagen zu beanspruchen. Ein oder nach Bedarf mehrere Mitglieder
können jedoch gegen feste Besoldung angestellt werden, wogegen sie ihre ganze Zeit und
Kraft dem Dienste der Centralleitung zu widmen haben. Auf diese letzteren Mitglieder
finden bezüglich der allgemeinen Dienstpflichten die für die württembergischen Staats-
beamten geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung; im Uebrigen werden deren
dienstrechtliche Verhältnisse durch Dienstvertrag bestimmt.
8. 4.
Der Vorstand leitet den gesammten Geschäftsgang, führt den Vorsitz in den Sitzungen,
sorgt für die Ausführung der gefaßten Beschlüsse und vertritt die Centralleitung nach
außen, gerichtlich und außergerichtlich (zu vergl. übrigens 8. 6 Abs. 3). Auch führt er