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die Dienstaufsicht über die besoldeten Mitglieder und die weiteren Beamten der Central=
leitung.
Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorstand durch das von ihm hiefür be-
zeichnete Mitglied der Centralleitung vertreten, wofern nicht von Seiner Majestät
dem König eine anderweite Verfügung hierüber getroffen wird.
8. 6.
Die Erledigung der Geschäfte erfolgt für die Regel im Wege der kollegialen Be-
rathung und Beschlußfassung.
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern mit
Einschluß des Vorstands oder seines Stellvertreters erforderlich. Die Beschlüsse werden
nach einfacher (absoluter) Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit
hat der Vorsitzende, welchem sonst kein Stimmrecht zukommt, den Stichentscheid. In
besonders dringenden Fällen kann die Beschlußfassung im Wege der schriftlichen Ab-
stimmung herbeigeführt werden.
Bei einfacheren Gegenständen, sowie bei Geschäften, welche keine sachliche Beschluß-
fassung voraussetzen, erfolgt die Erledigung durch den Vorstand, zutreffendenfalls auf
den Antrag des etwa bestellten Berichterstatters.
Das Nähere hierüber wie über die Geschäftsbehandlung überhaupt wird durch eine
von der Centralleitung aufzustellende Geschäftsordnung bestimmt.
S. 6.
Zur Besorgung der Kanzlei= und Kassengeschäfte sind der Centralleitung die erfor-
derlichen besoldeten Beamten beigegeben. Die Ernennung und Entlassung derselben
erfolgt auf Vorschlag der Centralleitung durch Seine Majestät den König.
Auf diese Beamten finden bezüglich der allgemeinen Dienstpflichten die für die würt-
tembergischen Staatsbeamten geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung; im
Uebrigen werden deren dienstrechtliche Verhältnisse durch Dienstvertrag bestimmt.
Im Kassenverkehr zeichnet der Kassier Namens der Centralleitung.
S. 7.
Die Centralleitung schöpft die Mittel zur Erfüllung ihrer Zwecke aus dem ihr hie-
für zukommenden jährlichen Staatsbeitrag, aus den Zinsen der in ihrer Verwaltung