Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

49 
§. 27. 
Die Bestimmungen des F. 5 Ziffer 1 zu a treten mit dem 1. April 1903 in Kraft. 
Diejenigen Kandidaten der Thierheilkunde, welche bereits vor dem 1. April 1903 das Studium 
der Thierheilkunde begonnen haben, sind zu den Prüfungen auch dann zuzulassen, wenn sie 
nur das im §. 5 Ziffer 1 zu a der Bekanntmachung vom 13. Juli 1889 bezeichnete Maß 
wissenschaftlicher Vorbildung besitzen. 
§. 28. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Militär-Roßarzt-Aspiranten mit fol- 
genden Vorbehalten Anwendung: 
a) Die Militär-Roßarzt-Eleven sind von der Prüfung im Hufbeschlag auf den thierärztlichen 
Hochschulen zu entbinden, falls sie eine solche Prüfung an einer Militär-Lehrschmiede 
oder an einer thierärztlichen Lehranstalt bereits bestanden haben; 
b) die Militär-Roßarzt-Eleven sind, falls sie das Studium der Thierheilkunde vor dem 
1. Oktober 1905 begonnen haben, zu den Prüfungen auch dann zuzulassen, wenn sie 
nur das im §. 5 Ziffer 1 zu a der Bekanntmachung vom 13. Juli 1889 bezeichnete 
Maß wissenschaftlicher Vorbildung besitzen. 
Berlin, den 26. Juli 1902. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
—–— — 
  
J Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.