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2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahl-
berechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von den Oberämtern im
Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden
auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Mittwoch, den 8. Oktober
d. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von
sechs Tagen, also bis Dienstag, den 14. Oktober d. Is. einschließlich, auf dem Rath-
haus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Er-
hebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission
hierüber Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Sonntag, den 19. Oktober d. Is., haben die
Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen
dem Oberamt zu übergeben.
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also
am Dienstag, den 28. Oktober d. Js.,
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung
hat spätestens am Samstag, den 25. Oktober d. Is., zu erfolgen.
6) Die Ortsvorsteher haben bei Zeiten dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung
der Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und
den §§. 13, 15 und 15 a der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Ab-
sonderungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vor-
handen, und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein
ungehindertes Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zulassen. Auch haben die Orts-
vorsteher für die Aufstellung der mit der Vertheilung der amtlichen Wahlumschläge im
Wahllokal zu beauftragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge
zu treffen.
Den Oberämtern ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten.