Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Der Unternehmer ist den bestehenden wie den künftig ergehenden Reichs= und Landes- 
gesetzen ohne Weiteres unterworfen. 
§. 3. 
Für die gesammte Leitung der Bau= und Betriebsverwaltung ist ein Vorstand zu 
bestellen, der für die Geschäftsführung, soweit sie der staatlichen Beaufsichtigung unter- 
liegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist und die Gesellschaft mit den gesetzlichen Be- 
fugnissen und Verpflichtungen des Vorstands einer Aktiengesellschaft vertritt. 
Die Wahl des Vorstands und die Geschäftsanweisung für ihn bedürfen der Geneh- 
migung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver- 
kehrsanstalten. 
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden 
die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und die Geschäftsanweisung der Be- 
triebsleiter Anwendung. 
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsraths, sowie alle Beamte des Eisen- 
bahnunternehmens müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein. 
8. 4. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, wenn sie das staatliche Interesse für betheiligt 
erachtet, sich bei den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalversammlung der 
Aktionäre durch einen Kommissär vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts 
zu ermöglichen, ist dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für 
die Verkehrsanstalten, von diesen Zusammenkünften und Versammlungen rechtzeitig unter 
Vorlegung der vollständigen Tagesordnung Anzeige zu machen. 
Das genannte Ministerium ist berechtigt, die Berufung einer außerordentlichen Ge- 
neralversammlung zu verlangen. 8.5 
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den Anordnungen zu unterwerfen, welche von 
der Staatsregierung zur Ausübung des Aufsichtsrechts über seine Geschäftsführung, sowie 
zur Ausübung der Bahnpolizei erlassen wurden oder noch erlassen werden. 
Die Staatsaufsicht wird von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und den von ihm bezeichneten Behörden ausgeübt.
	        
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